Respiratorische Sekrete. Infizierte Personen setzen virushaltige Fluessigkeitspartikel beim Husten und Niesen frei, aber auch zum Beispiel beim Atmen und Sprechen[2].
Meldepflicht
Meldepflicht gemäss IfSG: Dem Gesundheitsamt wird gemäss § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie gemäss § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet[Stammdaten]. Die Meldung muss elektronisch erfolgen. Die Meldungen muessen dem Gesundheitsamt spaetestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen[Stammdaten].
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
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