Respiratorische Sekrete und Erbrochenes bei respiratorischer Diphtherie; Wundexudate bei Hautdiphtherie[3]. Die Ansteckungsfähigkeit besteht, solange der Erreger in Sekreten und Wunden nachweisbar ist, in der Regel zwei Wochen bei Unbehandelten (selten mehr als vier Wochen)[2]. Patienten mit chronischen Hautläsionen können sechs Monate und länger mit dem Erreger kolonisiert sein[2].
Meldepflicht
Namentliche Meldepflicht gemäß IfSG (§ 6, § 7, § 8, § 9, § 34, § 11)[5]. Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Diphtherie gemeldet[5]. Gemäß § 7 Abs. 1 IfSG wird der direkte oder indirekte Nachweis von Toxin-bildenden Corynebacterium spp. namentlich gemeldet, soweit er auf eine akute Infektion hinweist[5]. Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen[5].
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
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