Kein infektioses Material beim Menschen. Uebertragung ausschliesslich vektoriell (Zeckenstich) oder alimentaer (Rohmilch).
Meldepflicht
Meldepflicht gemäss IfSG § 7, § 8, § 9, § 11: Namentliche Meldung von Erkrankung und Tod an Gesundheitsamt innerhalb 24 Stunden nach Kenntnis. Direkter/ indirekter Nachweis von FSME-Virus (akute Infektion).
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
Technisch notwendige Cookies brauchen wir, damit Anmeldung und Buchung funktionieren — die setzen wir immer. Zusätzlich würden wir gern messen, welche Seiten gelesen werden, um sie zu verbessern. Das passiert nur, wenn Sie zustimmen. Ihre Entscheidung können Sie jederzeit ändern.