Respiratorische Sekrete (Nasen- und Rachenabstriche).
Meldepflicht
Namentliche Meldepflicht gemäss §7, §8, §9, §11 IfSG bei direktem Virennachweis (auch Schnelltests), der auf akute Infektion hinweist. Spätestens 24h nach Kenntnisnahme ans Gesundheitsamt.
Stand: 05.08.2026
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