Stuhl (hochinfektioes, bis zu 10^6 infektiose Partikel pro Gramm in der akuten Phase)[2]
Erbrochenes[1][3]
Respiratorische Sekrete bei schwallartigen Erbrechen[2][4]
Meldepflicht
Meldepflicht gemaess IfSG: Der direkte oder indirekte Nachweis von Norovirus (soweit auf akute Infektion hinweisend) ist namentlich dem Gesundheitsamt zu melden (§ 7 Abs. 1 IfSG)[2]. Der Verdacht auf und die Erkrankung an akuter infektioeser Gastroenteritis ist meldepflichtig, wenn die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung beschaeftigt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG)[2]. Meldepflicht besteht auch fuer Todesfaelle (§ 8, § 9 IfSG)[2]. Besondere Regelungen fuer Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetriebs-Personal (§ 34 IfSG)[2].
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
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