Infektioeses Material sind Ausscheidungen von infizierten Tieren (insbesondere Schafe, Ziegen und Rinder), besonders waehrend der Geburt in großen Mengen[7]. Der Erreger ist in der Umwelt sehr stabil und kann ueber die Luft uebertragen werden[7].
Meldepflicht
Meldepflicht gemäss IfSG: Der direkte oder indirekte Nachweis von Coxiella burnetii, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, muss dem Gesundheitsamt gemäss § 7 Abs. 1 Nr. 9 IfSG namentlich gemeldet werden[2]. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis erfolgen. Meldepflichtig sind Ärzte und Laboratorien[2].
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
Technisch notwendige Cookies brauchen wir, damit Anmeldung und Buchung funktionieren — die setzen wir immer. Zusätzlich würden wir gern messen, welche Seiten gelesen werden, um sie zu verbessern. Das passiert nur, wenn Sie zustimmen. Ihre Entscheidung können Sie jederzeit ändern.