Meldepflicht gemäss IfSG: Der direkte oder indirekte Nachweis von Rotavirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, wird namentlich dem Gesundheitsamt gemäss § 7 Abs. 1 IfSG gemeldet. Des Weiteren ist gemäss § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis meldepflichtig, wenn die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Küchen, Gaststätten) beschäftigt ist. Auch der Verdacht, die Erkrankung und der Tod sind meldepflichtig.
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
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