Infektiös sind alle Patienten, bei denen Mycobacterium-tuberculosis-Komplex mikroskopisch und/oder kulturell im Sputum oder respiratorischem Sekret nachzuweisen ist[1]. Befunde, die Ansteckungsfähigkeit nachweisen, sind der mikroskopische Nachweis säurefester Stäbchen mit positiver PCR aus respiratorischem Material sowie positive Flüssig- oder Festkultur respiratorischen Materials[3].
Meldepflicht
Meldepflicht gemäß § 7 IfSG: Jeder Nachweis der Krankheitserreger der Tuberkulose ist namentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist[1]. Dies umfasst Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum bei klinischem Verdacht auf Tuberkulose sowie positive Kulturen und PCR-Ergebnisse.
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
Technisch notwendige Cookies brauchen wir, damit Anmeldung und Buchung funktionieren — die setzen wir immer. Zusätzlich würden wir gern messen, welche Seiten gelesen werden, um sie zu verbessern. Das passiert nur, wenn Sie zustimmen. Ihre Entscheidung können Sie jederzeit ändern.