Infektioeses Material sind Blut, Ausscheidungen und Gewebeflussigkeiten von infizierten Tieren sowie mit F. tularensis kontaminierte Umweltmaterialien (Erde, Stroh, Heu, Tierfelle)[1][3]. Von Mensch zu Mensch wird der Erreger nicht uebertragen[1].
Meldepflicht
Meldepflicht gemäss IfSG: Der direkte oder indirekte Nachweis von Francisella tularensis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, wird namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet (§ 7 Abs. 1 IfSG). Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis erfolgen. Meldepflichtig sind Laboratorien und Aerzte.
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
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