Infektioses Material sind Stuhl und Kotausscheidungen von infizierten Personen und Tieren. Die Ausscheidung von Yersinien im Stuhl dauert bis zu 3 Monaten[2]. Kontaminierte Lebensmittel (insbesondere rohes oder unzureichend erhitztes Schweinefleisch) und Wasser sind die Hauptinfektionsquellen[1][2][3]. Auch kontaminierte Blutkonserven koennen zur Uebertragung fuehren[2].
Meldepflicht
Meldepflicht gemäss IfSG (Infektionsschutzgesetz). Der Nachweis aller darmpathogenen Yersinien-Spezies (Y. enterocolitica und Y. pseudotuberculosis) ist namentlich meldepflichtig[3]. Meldung erforderlich bei Verdacht, Erkrankung und Tod. Meldepflicht besteht gemäss § 7, § 6, § 8, § 9, § 34, § 11 IfSG. Personen im Bereich der Lebensmittelherstellung oder Gastronomie duerfen bis zum Verschwinden der Symptome nicht arbeiten[3].
Stand: 05.08.2026
Dieses Merkblatt ersetzt keine individuelle fachliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Empfehlungen von RKI und KRINKO sowie die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde.
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