Meldewesen und Meldepflichten
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt verbindlich das Meldewesen für Infektionskrankheiten in der Einrichtung - Ihre Einrichtung - als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit krankenhausvergleichbarer Versorgung gemäß §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Sie stellt sicher, dass meldepflichtige Erkrankungen, Krankheitserreger und nosokomiale Infektionshäufungen vollständig, fristgerecht und auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg an das zuständige Gesundheitsamt – das zuständige Gesundheitsamt – gemeldet werden.
Geltungsbereich
- Alle ärztlich tätigen Personen der Einrichtung (feststellende Ärzte, leitende Ärzte, Abteilungsärzte)
- Angehörige von Heil- und Pflegeberufen mit subsidiärer Meldepflicht (Pflegefachkräfte, Heilpraktiker), sofern kein Arzt hinzugezogen wurde
- Die Einrichtungsleitung hinsichtlich organisatorischer Pflichten (DEMIS-Zugang, Schulungsressourcen, interne Surveillance)
Abgrenzung
Diese SAA behandelt ausschließlich die externe Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt bzw. dem RKI gemäß §6/§7 IfSG. Die einrichtungsinterne Aufzeichnungspflicht für nosokomiale Infektionen, multiresistente Erreger und den Antibiotika-Verbrauch gemäß §23 Abs. 4 IfSG ist hiervon zu unterscheiden und in einer separaten SAA (Surveillance nosokomialer Infektionen / Antibiotika-Verbrauchssurveillance) geregelt.
02Verantwortlichkeiten
2. Verantwortlichkeiten
Meldepflichtige Personen in der Einrichtung Ihre Einrichtung
- Feststellender Arzt: Primär verantwortlich für die Meldung. In Einrichtungen nach §23 Abs. 5 Satz 1 IfSG trägt neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt (bzw. in Häusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der jeweilige leitende Abteilungsarzt) die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht.
- Pflegefachkräfte, Heilpraktiker: Subsidiäre Meldepflicht bei Krankheiten nach §6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 IfSG, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde. Die Subsidiarität entbindet nicht von der Pflicht, bei eigenständigem Verdacht unverzüglich zu handeln.
- Einrichtungsleitung: Gesamtverantwortung für die organisatorischen und technischen Voraussetzungen: funktionsfähiger DEMIS-Zugang, Benennung des/der die meldeverantwortliche Person, aktuelle Kontaktdaten des Gesundheitsamt, Schulungsressourcen, Implementierung und Einhaltung dieser SAA.
Meldeverantwortliche Person
Die Einrichtungsleitung benennt mindestens eine meldeverantwortliche Person, diese ist häufig auch die Hygienebeauftragte Ärztin bzw. der Hygienebeauftragte Arzt (der Hygienebeauftragte Arzt). Diese Personen koordinieren den internen Meldeablauf, unterstützen die meldepflichtigen Ärzte bei der DEMIS-Eingabe, kontrollieren die Vollständigkeit der Meldedokumentation und archivieren die DEMIS-Quittungen. Die primäre Meldepflicht des feststellenden Arztes bleibt hiervon unberührt.
Interne Aufzeichnungspflicht (§23 Abs. 4 IfSG) – Kurzhinweis
Unabhängig von der externen Meldepflicht ist die Einrichtungsleitung verpflichtet, nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen (gemäß der vom RKI im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Liste) sowie Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend einrichtungsintern aufzuzeichnen, zu bewerten und Schlussfolgerungen zu Präventionsmaßnahmen zu ziehen. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre; Einsicht durch das Gesundheitsamt auf Verlangen. Details regelt die SAA „Surveillance nosokomialer Infektionen".
03Meldepflichtige Krankheiten und Erreger
3. Meldepflichtige Krankheiten und Erreger
Die folgenden Auflistungen sind ein praxisrelevanter Auszug. Die vollständigen Kataloge sind §6 und §7 IfSG sowie der IfSGMeldAnpV zu entnehmen. Im Zweifelsfall gilt: Melden, nicht abwarten – eine Verdachtsmeldung ist ausdrücklich gewollt und gesetzlich vorgesehen.
Für klinisch tätige Personen (Ärzt:innen) ist primär die Meldung nach §6 IfSG entscheidend. Hier besteht eine aktive Meldepflicht: Die Meldung muss bei Verdacht oder Diagnose eigenständig und unverzüglich an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
Die Meldung nach §7 IfSG (Labormeldepflicht) erfolgt hingegen in der Regel automatisch durch das untersuchende Labor. Kliniker:innen müssen hier meist nicht selbst aktiv werden, sollten aber prüfen, ob der Laborbefund eine ergänzende klinische Meldepflicht nach §6 auslöst (z. B. bei Tuberkulose oder Hepatitis).
Namentlich meldepflichtige Krankheiten (§6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) – Verdacht, Erkrankung, Tod
(Hier muss die Klinik aktiv melden!)
- Botulismus, Cholera, Diphtherie, Pest, Milzbrand, Tollwut, Poliomyelitis
- Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Keuchhusten (Pertussis)
- Masern, Mumps, Röteln (inkl. Rötelnembryopathie), Windpocken
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Typhus abdominalis, Paratyphus
- COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019)
- Legionellose
Namentlich meldepflichtige Krankheiten (§6 Abs. 1 Nr. 1a IfSG) – Erkrankung und Tod
- Behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch ohne Erregernachweis)
- Clostridioides-difficile-Infektion (CDI) mit klinisch schwerem Verlauf: stationäre Aufnahme wegen ambulant erworbener CDI, Verlegung auf Intensivstation, chirurgischer Eingriff (z. B. Kolektomie) oder Tod innerhalb von 30 Tagen nach Diagnosestellung. Hinweis für Reha: CDI tritt gehäuft nach Antibiotika-Therapie auf; Rehabilitand:innen nach stationärer Akutbehandlung sind besonders gefährdet.
Weitere Meldepflichten nach §6 IfSG
- §6 Abs. 1 Nr. 2: Lebensmittelbedingte Erkrankung oder akute infektiöse Gastroenteritis bei Beschäftigten im Lebensmittelbereich (§42 IfSG) oder bei ≥ 2 Fällen mit epidemischem Zusammenhang
- §6 Abs. 1 Nr. 3: Impfschaden (über die übliche Impfreaktion hinaus)
- §6 Abs. 1 Nr. 5 (Generalklausel): Jede bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht unter Nr. 1–4 fällt.
- §6 Abs. 3: Nichtnamentliche Meldung bei ≥ 2 nosokomialen Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang (an das Gesundheitsamt gemäß §10 Abs. 1 IfSG), in der Reha z. B. Fälle von Scabies oder unklare Häufungen von gastrointestinalen Symptomen. Wird in der Praxis immer wieder übersehen – diese Meldepflicht verdient daher besondere Aufmerksamkeit in der Reha.
Namentlich meldepflichtige Erreger (§7 Abs. 1 IfSG, Labormeldepflicht) – Auswahl mit Reha-Relevanz
(Erfolgt i. d. R. automatisch durch das Labor)
- SARS-CoV-2
- Hepatitis-A-, B-, C-, D-, E-Virus
- Influenzaviren (nur direkter Nachweis)
- Bordetella pertussis / parapertussis
- Mycobacterium tuberculosis / africanum / bovis (inkl. Resistenzbestimmung)
- Legionella sp.
- Norovirus (direkter Nachweis aus Stuhl)
- Clostridioides difficile (toxinbildend, direkter Nachweis)
- Masernvirus, Mumpsvirus
- MRSA (Staphylococcus aureus, Methicillin-resistent): Meldepflicht nur bei direktem Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten – nicht bei Kolonisation von Haut/Nase
- Carbapenem-resistente Erreger (Enterobacterales, Acinetobacter spp., Pseudomonas aeruginosa): meldepflichtig auch bei bloßer Besiedelung (gemäß IfSGMeldAnpV)
Nichtnamentlich meldepflichtige Erreger (§7 Abs. 3 IfSG – direkt an das RKI)
Treponema pallidum (Syphilis) und HIV: Die Meldung erfolgt nichtnamentlich direkt an das RKI, nicht über das Gesundheitsamt.
Landesrechtliche Erweiterungen
Einzelne Bundesländer haben erweiterte Meldepflichten per Rechtsverordnung erlassen (z. B. Lyme-Borreliose in Bayern bis 28.02.2029, in Berlin gemäß IfSG-MeldepflichtV). Die Ihre Einrichtung prüft die landesspezifischen Regelungen ihres Standorts und aktualisiert diese SAA bei Bedarf.
04Meldefristen und Meldewege
4. Meldefristen und Meldewege
Meldefrist
- Namentliche Meldung: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis des meldepflichtigen Sachverhalts.
- Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden; fehlende Informationen sind unverzüglich nachzumelden.
- Korrektur- und Folgemeldungen (z. B. Erregerbestätigung, Resistenzergebnis) sind unverzüglich nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu übermitteln.
- Bei Nicht-Bestätigung eines Verdachtsfalls: Aufhebungsmeldung unverzüglich über DEMIS absetzen.
Meldeweg – DEMIS als Pflichtweg
Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Meldung über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) für alle Meldungen nach §6 und §7 IfSG gesetzlich verpflichtend. Seit März 2025 steht das DEMIS-Meldeportal auch niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen für die Arztmeldung nach §6 IfSG vollumfänglich zur Verfügung.
- DEMIS-Meldeportal (Regelweg): Zugang über Telematikinfrastruktur (Authentifizierung via SMC-B/gematik-Authenticator) oder über „Mein Unternehmenskonto" (OZG). Alternativ: Softwareschnittstelle, sofern im Klinikinformationssystem implementiert.
- Fax/Schriftliche Meldung (Ausweichweg): Ausschließlich bei technischem DEMIS-Ausfall zulässig. In diesem Fall amtliche Meldebögen des RKI verwenden und an das das zuständige Gesundheitsamt faxen. Den DEMIS-Ausfall dokumentieren und die Meldung nach Wiederherstellung zusätzlich elektronisch nacherfassen.
DEMIS-Support: demis-support@rki.de | Hotline: 0800 000 3041 (Mo–Fr, 9–17 Uhr).
Meldeadressat
- Namentliche Meldungen (§6, §7 Abs. 1 IfSG): ausschließlich das zuständige Gesundheitsamt. DEMIS bestimmt die Zuständigkeit automatisch anhand des Aufenthaltsorts der betroffenen Person. Bei stationärer Unterbringung in der Einrichtung ist dies in der Regel das Gesundheitsamt des Einrichtungsstandorts.
- Nichtnamentliche Meldungen (§7 Abs. 3 IfSG): direkt an das RKI (HIV, Syphilis u. a.).
- Nichtnamentliche Ausbruchsmeldung (§6 Abs. 3 IfSG): an das zuständige Gesundheitsamt.
Zuständiges Gesundheitsamt
Kontaktdaten des das zuständige Gesundheitsamt findet sich über folgenden Link: RKI-PLZ-Tool.
Bei nosokomialen Ausbrüchen (§6 Abs. 3 IfSG) erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt unverzüglich auch telefonisch, um Sofortmaßnahmen abzustimmen.
05Dokumentation und Aufbewahrung
5. Dokumentation und Aufbewahrung
Jede Meldung ist vollständig zu dokumentieren. Die folgenden Pflichtangaben sind in DEMIS zu erfassen bzw. bei Fax-Meldung auf dem amtlichen Meldebogen auszufüllen.
Angaben zur betroffenen Person
- Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
- Anschrift Hauptwohnsitz; ggf. abweichender derzeitiger Aufenthaltsort
- Bei Beschäftigten: Tätigkeit in Einrichtung nach §23 Abs. 3 oder §36 IfSG
Angaben zur Erkrankung
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose (ICD-10-GM-Code sofern bekannt)
- Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ggf. Todestag
- Wahrscheinlicher Infektionsweg, Infektionsumfeld und -quelle
- Wahrscheinliches Infektionsland bzw. Infektionslandkreis
- Impfstatus (Impfdatum, Impfstoff, Dosis – soweit bekannt)
- Bei Tuberkulose, Hepatitis B und C zusätzlich: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit, ggf. Jahr der Einreise nach Deutschland
Angaben zum Meldenden
- Name, Anschrift, Telefonnummer des meldenden Arztes (LANR und BSNR)
- Name und Anschrift der beauftragten Untersuchungsstelle (Labor), soweit eine Laboruntersuchung veranlasst wurde
Aufbewahrungsfristen und Datenschutz
- Meldedokumentation und DEMIS-Quittung: 10 Jahre aufbewahren. Die DEMIS-Quittung dient als Nachweis der fristgerechten Meldung und ist zwingend zu archivieren.
- Einsicht durch das Gesundheitsamt auf Verlangen.
- Datenschutz: Personenbezogene Meldedaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Speicherung ausschließlich zweckgebunden; technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß DSGVO/BDSG sind einzuhalten. Zugriff auf Meldedaten nur für meldepflichtige und meldeverantwortliche Personen.
06Nachverfolgung
6. Nachverfolgung
Die Nachverfolgung gemeldeter Fälle erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem das zuständige Gesundheitsamt:
- Quittungskontrolle: Eingang der DEMIS-Meldungsquittung prüfen und archivieren. Bei ausbleibender Quittung innerhalb von 2 Stunden: DEMIS-Status prüfen und ggf. erneut absenden oder telefonisch beim Gesundheitsamt rückfragen.
- Behördliche Rückmeldungen: Nachfragen, Maßnahmenverfügungen oder Absonderungsanordnungen des Gesundheitsamts unverzüglich an die Einrichtungsleitung und die Hygienebeauftragten weiterleiten. Verfügte Maßnahmen (z. B. Isolierung, Tätigkeitsverbote, Hygienebegehungen) sofort umsetzen und dokumentieren.
- Innerbetriebliche Maßnahmen: Eingeleitete Maßnahmen (Isolierung des/der Rehabilitand:in, Kontaktpersonenermittlung, erweitertes Screening) in der Meldedokumentation und ggf. im Ausbruchsprotokoll erfassen.
- Ausbruchssituation (≥ 2 Fälle mit epidemischem Zusammenhang): Ausbruchsmanagement-Protokoll gemäß SAA Ausbruchsmanagement aktivieren. Nichtnamentliche Meldung nach §6 Abs. 3 IfSG absetzen. Information und Koordination mit dem Gesundheitsamt; Ermittlungsrecht des Gesundheitsamts gemäß §25 IfSG beachten.
- Aufhebungsmeldung: Bestätigt sich ein Verdachtsfall nicht, ist unverzüglich eine Aufhebungsmeldung über DEMIS zu übermitteln.
- Regelmäßige Abstimmung: Mindestens anlassbezogen, empfohlen mindestens jährlich im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung nach §23 Abs. 6 IfSG, findet ein Abstimmungsgespräch mit dem das zuständige Gesundheitsamt statt.
07Häufige Fehler und Sanktionen
7. Häufige Fehler und Sanktionen
Typische Fehlerquellen
- Meldung verzögert wegen Abwarten des Laborbefunds: Bei Krankheiten nach §6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genügt bereits der Verdacht – nicht auf die Erregerbestätigung warten.
- 24-Stunden-Frist überschritten: Die Frist beginnt mit Kenntnis des meldepflichtigen Sachverhalts, nicht mit Vorliegen aller Angaben. Unvollständige Meldung absetzen, fehlende Daten nachmelden.
- Falscher Meldeadressat: Namentliche Meldungen (§6/§7 Abs. 1 IfSG) gehen an das Gesundheitsamt – nicht direkt ans RKI. Ausnahme: nichtnamentliche Meldungen nach §7 Abs. 3 IfSG (HIV, Syphilis) gehen direkt an das RKI.
- Aufhebungsmeldung vergessen: Bestätigt sich ein Verdacht nicht, muss eine Aufhebungsmeldung über DEMIS erfolgen.
- Nosokomiale Häufung nicht gemeldet: §6 Abs. 3 IfSG (nichtnamentliche Meldung bei ≥ 2 nosokomialen Infektionen mit vermutetem Zusammenhang) wird in der Praxis häufig übersehen.
- Verwechslung interne Aufzeichnung/externe Meldung: §23 Abs. 4 IfSG (interne Surveillance) ersetzt nicht die externe Meldung nach §6/§7 IfSG und umgekehrt.
- Kein DEMIS-Zugang eingerichtet: Die elektronische Meldung über DEMIS ist seit 01.01.2023 gesetzlich verpflichtend. Fax/Papier nur bei technischem Ausfall.
08Schulung und Aktualisierung
8. Schulung und Aktualisierung
Schulungsmaßnahmen
- Erstschulung: Alle meldepflichtigen Personen (Ärzte, einschlägige Pflegefachkräfte, Heilpraktiker) werden bei Dienstantritt in das Meldewesen eingewiesen.
- Wiederholungsschulung: Mindestens jährlich, dokumentationspflichtig (Datum, Inhalt, Teilnehmerliste, Unterschriften).
- Schulungsinhalte: Aktuelle Liste meldepflichtiger Krankheiten und Erreger (§6/§7 IfSG); praktische DEMIS-Bedienung (Meldeportal, Quittungskontrolle); Meldefristen und Pflichtangaben; Verhalten bei Ausbrüchen; Abgrenzung externe Meldung vs. interne Aufzeichnungspflicht (§23 Abs. 4 IfSG); Sanktionen bei Meldepflichtverletzung.
- Schulungsnachweise: Mindestens 5 Jahre archivieren.
Aktualisierung dieser SAA
- Regulär: Jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung.
- Anlassbezogen: Bei Änderungen des IfSG oder der IfSGMeldAnpV; bei neuen RKI-Veröffentlichungen im Bundesgesundheitsblatt (insbesondere §23 Abs. 4a-Liste); bei neuen KRINKO-Empfehlungen; bei Änderungen landesrechtlicher Meldepflichten; nach behördlichen Beanstandungen.
Quellen
Quellen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der aktuellen Fassung – §6, §7, §8, §9, §10, §11, §14, §23, §25, §30, §42, §73, §74 (www.gesetze-im-internet.de/ifsg)
- IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung (IfSGMeldAnpV) vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 515), in Kraft seit 01.05.2016
- Robert Koch-Institut (RKI): Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger – Übersichtstabelle der Meldepflicht, aktuelle Fassung (www.rki.de)
- Robert Koch-Institut (RKI): DEMIS – Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz. Meldeportal für Arztpraxen seit 13.03.2025 freigeschaltet (www.rki.de/demis)
- Gematik: Infopaket zur Meldung gemäß §6 IfSG über DEMIS, Flyer Stand März 2025 (wiki.gematik.de)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Praxisnachricht „RKI schaltet Portal für Arztpraxen frei", 06.03.2025 (www.kbv.de)
- KRINKO: Empfehlung zur Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen. Bundesgesundheitsblatt, veröffentlicht 21.08.2025
- Robert Koch-Institut (RKI): Festlegung der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs in Krankenhäusern nach §23 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Bundesgesundheitsblatt 2013; 56: 996–1002
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL): Meldepflicht Lyme-Borreliose in Bayern, verlängert bis 28.02.2029
- Senatsverwaltung Berlin: IfSG-Meldepflicht-Verordnung Berlin (gesetze.berlin.de)
- Heudorf U et al.: Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance in Rehabilitationseinrichtungen – eine neue Aufgabe gemäß §23 IfSG. Hygiene + Medizin 2020; 15: dgkh000365