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Prevent Infect
SAA-REHA-002

Schwimmbad- und Bewegungsbadhygiene

Letzte Prüfung
10.04.2026
Rechtsgrundlage
§23 Abs. 3 IfSG; §36 Abs. 1 IfSG; §37 Abs. 2 IfSG; DIN 19643-1 bis -5 (2023); DIN EN 15288-1; DIN EN 15288-2; DIN EN ISO 7393; KRINKO Reha 2025; DGfdB R 94.04; DGfdB R 94.05; DGfdB A 23 (2019); DGfdB A 24 (2015); DGUV Regel 107-001; UBA-Empfehlung Bäderhygiene (2013/aktualisiert)
01Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt die hygienischen Anforderungen an den Betrieb von Schwimm- und Bewegungsbädern innerhalb der Einrichtung. Ziel ist der Schutz der Rehabilitand:innen und Mitarbeitenden vor wasserbürtigen Infektionen und hautassoziierten Erregern durch eine normgerechte Wasseraufbereitung, Flächenhygiene und Verhaltensprävention.

Die SAA gilt für alle Bereiche der Einrichtung, die über Schwimm- und Bewegungsbäder verfügen, einschließlich:

  • Therapiebecken (in der Regel 30–34 °C Wassertemperatur)
  • Warmsprudelbecken / Whirlpools (in der Regel 34–36 °C)
  • Schwimmbecken (in der Regel 26–28 °C)
  • Beckenumlaufbereiche, Barfußzonen, Umkleide- und Duschbereiche

In Rehabilitationseinrichtungen ist das Infektionsrisiko durch die Nutzerpopulation (immunsupprimierte Rehabilitand:innen, offene Wunden, Katheterträger:innen) gegenüber öffentlichen Bädern erhöht. Therapiebecken mit erhöhten Wassertemperaturen begünstigen zudem das Wachstum von Legionellen und Pseudomonas aeruginosa. Die in dieser SAA definierten Maßnahmen tragen dem Rechnung.

02Wasseraufbereitung und -überwachung

2. Wasseraufbereitung und -überwachung

Die Wasseraufbereitung in Schwimm- und Bewegungsbädern der Einrichtung muss den Anforderungen der DIN 19643 in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Das Beckenwasser darf durch seinen Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger verursachen.

Hygienehilfsparameter – Aktionswerte

Bei Unter- oder Überschreitung besteht unverzüglicher Handlungsbedarf:

Parameter Sollwert Beckenwasser Hinweis
Freies Chlor (allg. Becken) 0,3–0,6 mg/l Aktionswert
Freies Chlor (Warmsprudelbecken ≥34 °C) 0,7–1,0 mg/l Aktionswert
Gebundenes Chlor ≤0,2 mg/l Vorsorgewert mit Minimierungsgebot
pH-Wert (Flockung mit Aluminium) 6,5–7,2 Aktionswert
pH-Wert (Flockung mit Eisen) 6,5–7,5 Aktionswert
Redoxspannung ≥750 mV Aktionswert; bei Warmsprudelbecken ≥770 mV
Trübung (Beckenwasser) ≤0,5 NTU Aktionswert

Die zentrale Wirksamkeitsanforderung an das Desinfektionsverfahren ist die Inaktivierung von Pseudomonas aeruginosa um vier Zehnerpotenzen (log 4 = 99,99 %) innerhalb von 30 Sekunden (DIN 19643-1, Kap. 4). Dies ist die normative Grundlage für die Konzeption des Desinfektionssystems – nicht allein eine einzeln messbare Chlor-Mindestkonzentration.

Zusätzliche hygienische Barriere für Therapiebecken

Therapiebecken, die von Rehabilitand:innen mit erhöhtem Infektionsrisiko oder von denen eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht genutzt werden, müssen über eine zusätzliche hygienische Barriere verfügen, die einen Virenrückhalt von ≥99,99 % (4 log-Stufen) dauerhaft sicherstellt.

Zulässige Verfahren:

  • Physikalische Barriere: Virendichte Ultrafiltration nach DIN 19643-4
  • Chemische Barriere (Ozonung): Mindestkonzentration 0,3 mg/l Ozon bei einer Reaktionszeit von ≥60 Sekunden (DIN 19643-3); alternativ 0,15 mg/l bei ≥90 s (DIN 19643-5, Ozon-Brom-Verfahren)

Die Betreuung der Wasseraufbereitung erfolgt durch die beauftragte Fachfirma. Die Anlagenüberprüfung wird gemäß das festgelegte Prüfintervall durchgeführt.

Mikrobiologische Grenzwerte Beckenwasser

Auszug aus DIN 19643-1, Tab. 1:

Parameter Grenzwert Beckenwasser
Pseudomonas aeruginosa 0 KBE / 100 ml
Escherichia coli 0 KBE / 100 ml
Legionella spec. <1 KBE / 100 ml (frei von Kontamination)
Koloniezahl 36 °C, 48 h ≤100 KBE / ml
03Prüfintervalle und Dokumentation

3. Prüfintervalle und Dokumentation

Eigenkontrolle durch Badepersonal

Mindesthäufigkeiten gemäß DIN 19643-1 i. V. m. DGfdB A 24:

Parameter Häufigkeit Methode
Freies Chlor 3× täglich (Betriebsbeginn, Mitte, Ende) DPD-Fotometer (DIN EN ISO 7393)
Gebundenes Chlor 3× täglich (Betriebsbeginn, Mitte, Ende) DPD-Fotometer
pH-Wert 1× täglich (Betriebsbeginn) pH-Elektrode oder Fotometer (Phenolrot)
Redoxspannung 2× täglich + kontinuierliche Anzeige (MSR-Anlage) Ortsfestes Messgerät
Trübung 1× täglich (Betriebsbeginn) Trübungsmessgerät (nephelometrisch)
Säurekapazität (Ks 4,3) 1× wöchentlich Titration oder Fotometer

Eine Vereinfachung auf 1× täglich (nur bei Betriebsbeginn) ist ausschließlich zulässig, wenn über 4 Wochen das gebundene Chlor dauerhaft <0,2 mg/l lag und alle Hygienehilfsparameter eingehalten wurden. An Tagen mit hoher Badebelastung ist stets 3× täglich zu messen.

Externe Laboruntersuchungen

Durchführung durch ein akkreditiertes Prüflabor:

  • Mikrobiologische Untersuchung (Koloniezahl, E. coli, Ps. aeruginosa): mindestens monatlich bei Becken in Innenräumen
  • Legionella spec. (Beckenwasser und Filtrat): monatlich; Ausweitung auf quartalsweise nach Absprache mit dem Gesundheitsamt möglich, wenn über 1 Jahr keine Beanstandungen vorlagen
  • Trihalogenmethane (THM), Bromat, Σ Chlorit + Chlorat: mindestens alle 2 Monate; bei dauerhafter Einhaltung verlängerbar auf 4 Monate

Dokumentation

  • Alle Eigenkontrollen sind täglich im Betriebsbuch (digital oder analog) einzutragen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren
  • Das Betriebsbuch ist bei Inspektionen durch das Gesundheitsamt jederzeit vorzulegen
  • Der Hygieneplan ist mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen (Umbau, Verfahrenswechsel, neue Norm) fortzuschreiben
  • Alle Wartungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Abweichungen mit ergriffenen Gegenmaßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Maßnahme, verantwortliche Person)
04Reinigung Beckenumfeld

4. Reinigung Beckenumfeld

Die Reinigung und Desinfektion des Beckenumfelds sowie der Sanitär- und Umkleidebereiche erfolgt nach den Vorgaben der DGfdB R 94.04. Schmutz ist als Nährboden für Mikroorganismen konsequent zu beseitigen; die Reinigung muss stets vor einer ggf. erforderlichen Desinfektion erfolgen.

Kritische Bereiche mit besonderer Infektionsgefahr

  • Barfußbereiche (Beckenumlauf, Duschen, Umkleiden) – Risiko: Fuß- und Nagelpilz, Papillomaviren (Verrucae)
  • Dusch- und Toilettenbereiche – Risiko: Enterobakterien, Noroviren
  • Sitz- und Liegeflächen – Risiko: Hautkeime, MRSA bei direktem Kontakt
  • Handläufe, Türgriffe, Föhne – Risiko: Kontaktübertragung

Reinigungsablauf (täglich)

  1. Grobverschmutzungen mechanisch entfernen (Kehren, Abspülen mit Wasser)
  2. Benetzung aller Flächen mit geeignetem Flächendesinfektionsmittel (VAH-gelistet, mindestens begrenzt viruzid, mit geprüfter Wirksamkeit in Nassbereichen)
  3. Einwirkzeit gemäß Herstellerangabe einhalten (Desinfektionsmittelplan beachten)
  4. Nachwischen und Nachspülen, wo erforderlich (Lebensmittelkontaktflächen, Trinkbrunnen)
  5. Ablaufsiebe, Rinnen und Überlaufrinnen reinigen und desinfizieren
  6. Reinigungsutensilien nach Gebrauch desinfizieren, trocknen lassen und getrennt nach Bereichen lagern (Farbcodierung empfohlen)

Frequenz nach Bereich

Bereich Reinigung Desinfektion
Beckenumlauf, Barfußbereich Mindestens 1× täglich; bei hohem Besucheraufkommen häufiger Täglich desinfizierend
Umkleidekabinen, Bänke Täglich Täglich desinfizierend
Duschen Mindestens 1× täglich Täglich desinfizierend
Toiletten Mindestens 2× täglich Bei jedem Reinigungszyklus desinfizierend
Handkontaktflächen (Griffe, Handläufe, Föhne) Mindestens 2× täglich Bei jedem Reinigungszyklus desinfizierend

Desinfektionsmittel müssen für den Einsatz in Nassbereichen zugelassen und in der VAH-Liste geführt sein. Der jeweils aktuelle Desinfektionsmittelplan ist im Hygieneplan hinterlegt.

05Verhaltensregeln Rehabilitanden

5. Verhaltensregeln Rehabilitand:innen

Folgende Verhaltensregeln sind für Rehabilitand:innen verbindlich. Sie sind in gut sichtbarer Form (Aushang mindestens DIN A3, mehrsprachig und mit Piktogrammen) am Beckeneingang und in der Umkleide anzubringen.

Vor dem Baden

  • Pflichtdusche: Vollständiges Abduschen mit Seife (inkl. Haare spülen) vor dem Betreten des Beckenbereichs; alle Seifen- und Shampooreste vollständig abspülen
  • Toilettengang vor dem Baden ist dringend empfohlen
  • Ggf. Badekappenpflicht im Therapiebecken (Reduktion des Haareintrags und der organischen Belastung; einrichtungsspezifisch festzulegen)

Nutzungsverbot

Die Nutzung des Schwimm- oder Therapiebeckens ist untersagt bei:

  • Akuten gastrointestinalen Erkrankungen (Erbrechen, Durchfall) – Sperrfrist: mindestens 48 Stunden nach letztem Symptom
  • Offenen, infizierten Wunden oder akuten Hautinfektionen (z. B. Impetigo, Herpes simplex großflächig)
  • Klinisch manifesten, übertragbaren Infektionskrankheiten
  • Stuhl- oder Harninkontinenz ohne geeignete Versorgung

Wundversorgung und besondere Situationen

  • Nicht infizierte Wunden müssen mit wasserdichtem Pflaster oder Folie abgedeckt werden; bei Zweifeln ist das Pflegepersonal zu konsultieren
  • Rehabilitand:innen mit bekannter MRSA-Besiedelung dürfen das Schwimmbad nutzen, sofern das Becken den Anforderungen der DIN 19643 entspricht und keine offenen Wunden vorliegen; die individuelle Risikobeurteilung erfolgt durch den behandelnden Arzt
  • Rehabilitand:innen mit Stomata oder Dauerkathetern: Nutzung nur nach individueller ärztlicher Freigabe

Hinweise auf die Badeordnung sind barrierefrei, in gut lesbarer Schriftgröße (mindestens 20 pt) und mit Piktogrammen auszuhängen.

06Legionellenprävention

6. Legionellenprävention

Legionellen stellen insbesondere bei aerosolbildenden Einrichtungen (Warmsprudelbecken, Whirlpools, Nackenduschen, Bodensprudler) und bei Wassertemperaturen ≥23 °C ein relevantes Infektionsrisiko dar. Therapiebecken in Rehabilitationseinrichtungen mit Wassertemperaturen von 30–36 °C unterliegen einem erhöhten Kontaminationsrisiko. Die Bewertung und Maßnahmen richten sich nach DIN 19643-1, Tabellen 7 und 8.

Bewertung und Maßnahmen bei Legionellenbefund im Beckenwasser

Messwert (KBE/100 ml) Bewertung Maßnahmen
<2 Frei von Kontamination Keine
2–100 Geringe Kontamination Überprüfung der Aufbereitung; desinfizierende Filterspülung (5 mg/l Chlor oder 3 mg/l Chlordioxid); Nachuntersuchung Filtrat + Beckenwasser innerhalb 4 Wochen
>100–1.000 Mittlere Kontamination Aerosolbildende Einrichtungen sofort abschalten; umgehende desinfizierende Filterspülung; Hochchlorung des Beckenwasserkreislaufs mit 10 mg/l Chlor (nach DGfdB A 23); Überprüfung der Aufbereitung; Information des Gesundheitsamtes; Nachuntersuchung innerhalb 4 Wochen
>1.000–10.000 Hohe Kontamination Maßnahmen wie bei mittlerer Kontamination + umgehende Untersuchung aller angeschlossenen Becken; Nutzungsverbot für aerosolbildende Einrichtungen bis Sanierung
>10.000 Extrem hohe Kontamination Sofortiges Nutzungsverbot des Beckens; Koordination aller weiteren Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt

Bewertung und Maßnahmen bei Legionellenbefund im Filtrat

Messwert (KBE/100 ml) Bewertung Maßnahmen
<2 Frei Keine
2–10 Sehr geringe Kontamination Monatliche Nachuntersuchung
>10–100 Geringe Kontamination Ggf. aerosolbildende Einrichtungen abschalten; Nachuntersuchung Filtrat + Beckenwasser innerhalb 4 Wochen; bei mehrfach aufeinanderfolgenden Nachweisen: erweiterte Maßnahmen
>100–1.000 Mittlere Kontamination Filterdesinfektion; Überprüfung Aufbereitung; Information des Gesundheitsamtes; umgehende Beckenwasseruntersuchung; Nachuntersuchung ≥7 Tage nach Desinfektion, innerhalb 4 Wochen
>1.000 Hohe Kontamination Wie mittlere + ggf. Nutzungsverbot nach Absprache mit dem Gesundheitsamt

Untersuchungsintervall: Monatlich für Becken in Innenräumen. Nach 1 Jahr ohne Beanstandungen kann das Intervall in Absprache mit dem Gesundheitsamt auf 3 Monate ausgeweitet werden.

Alle Befunde und ergriffenen Maßnahmen sind im Betriebsbuch zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, sofern die Informationspflicht gemäß obiger Tabelle ausgelöst wird.

07Notfallmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung

7. Notfallmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung

Bei Überschreitung von Hygienehilfsparametern (freies Chlor, Redoxspannung, pH-Wert, Trübung) handelt es sich um Aktionswerte mit unverzüglichem Handlungsbedarf. Eine Über- oder Unterschreitung kann einen hygienischen Mangel bedeuten; eine akute Gesundheitsgefährdung ist nicht sicher auszuschließen.

Stufe 1 – Hygienehilfsparameter außerhalb Sollwert

  1. Sofortige Nachdosierung bzw. Korrektur (Chlor, Säure/Base)
  2. Erneute Handmessung nach 30 Minuten
  3. Dokumentation im Betriebsbuch (Zeitpunkt, Messwert, ergriffene Maßnahme)
  4. Bleibt der Parameter nach Korrektur außerhalb des Aktionswertes: Becken sofort sperren bis zur dauerhaften Normalisierung (mindestens 2 aufeinanderfolgende Messungen im Sollbereich)
  5. Betriebsleitung und Hygienebeauftragte:n informieren

Stufe 2 – Anlagenausfall oder mikrobielle Grenzwertüberschreitung

Bei nachgewiesenem Ausfall der Aufbereitungsanlage oder Nachweis von Pseudomonas aeruginosa bzw. E. coli im Beckenwasser:

  1. Sofortige Sperrung des betroffenen Beckens
  2. Hygienebeauftragte:n und Betriebsleitung informieren
  3. Ursachenermittlung (Filteranlage, Dosiertechnik, Hydraulik, Biofilmbildung)
  4. Grundreinigung und Desinfektion des Beckens und des Aufbereitungskreislaufs
  5. Hochchlorung mit ≥10 mg/l freiem Chlor für mindestens 30 Minuten (nach DGfdB A 23), danach Absenkung und Normalisierung auf Betriebswert
  6. Erneute externe Laborprüfung vor Wiederinbetriebnahme (akkreditiertes Labor)
  7. Information des Gesundheitsamtes bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa oder E. coli
  8. Freigabe erst nach Unterschreitung aller mikrobiologischen Grenzwerte in mindestens einer Nachuntersuchung; Freigabe durch Hygienebeauftragte:n dokumentieren

Maßnahmen bei erhöhten Legionellenwerten: siehe Kapitel 6.

Alle Maßnahmen sind lückenlos im Betriebsbuch zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Messwert, Maßnahme, verantwortliche Person, Freigabezeitpunkt).

08Schulung und Verantwortlichkeiten

8. Schulung und Verantwortlichkeiten

Verantwortlichkeiten

Funktion Verantwortung
Fachangestellte:r für Bäderbetriebe / Bademeister:in Durchführung und Dokumentation der täglichen Eigenkontrollen; Beckenbetrieb; Badeaufsicht; Erste Hilfe
Hygienebeauftragte:r der Einrichtung Überwachung der SAA-Einhaltung; Auswertung Betriebsbuch; Einleitung von Maßnahmen bei Abweichungen; Freigabe nach Sperrungen
Betriebsleitung Sicherstellung personeller und technischer Ressourcen; Meldepflicht an Gesundheitsamt; Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb
Technischer Dienst Durchführung und Dokumentation von Wartungsarbeiten an Aufbereitungs- und MSR-Anlagen
Therapeut:innen (Wassergymnastik, Einzeltherapie) Überwachung der Verhaltensregeln im Beckenbereich; Meldung von Auffälligkeiten (Trübung, Geruch, Verunreinigung)

Schulungspflichten

  • Erstschulung: vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme im Badebereich
  • Wiederholungsschulung: mindestens jährlich
  • Anlassbezogene Schulung: bei Änderungen der SAA, nach Zwischenfällen oder Beanstandungen durch das Gesundheitsamt

Schulungsinhalte

  • DIN 19643 und aktuelle Parametergrenzwerte (Aktionswerte, Vorsorgewerte)
  • Bedienung und Wartung der Desinfektions- und Messanlagen
  • Hygieneplan und Betriebsbuchführung
  • Erkennung und Eskalation bei Grenzwertüberschreitungen (Stufenschema)
  • Legionellenprophylaxe und -reaktion
  • Badeaufsicht und Rettungsfähigkeit: jährliche kombinierte Rettungsübung (Schwimmen, Tauchen, Bergen) gemäß DGfdB R 94.05 und DGUV Regel 107-001
  • Verhalten bei Fäkalunfällen im Beckenwasser

Schulungsnachweise (Datum, Themen, Teilnehmende, Referent:in) sind zu dokumentieren.

09Technische Ausstattung und Wartung

9. Technische Ausstattung und Wartung

Alle technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung (Filteranlagen, Dosiereinrichtungen, MSR-Technik, Ultrafiltrations- und Ozonanlagen) müssen regelmäßig gewartet und auf ihre ordnungsgemäße Funktion geprüft werden.

Wartungs- und Prüfpflichten

Anlage / Maßnahme Intervall Grundlage
Vollständige Funktionsprüfung der Wasseraufbereitungsanlage Jährlich (mindestens) DIN 19643; Herstellervorgaben
Kalibrierung/Justierung der MSR-Anlagen (Chlor, Redox, pH) Täglich: Abgleich mit Handmessung; formale Kalibrierung jährlich DIN 19643-1
Filterspülung Gemäß Betriebsanweisung (Druckdifferenz, maximale Laufzeit) DIN 19643-2
Reinigung und Desinfektion des Filtermediums Bei Bedarf, mindestens jährlich DGfdB A 23
Reinigung Roh- und Spülwasserspeicher (Entleerung, Reinigung, Desinfektion, Spülung) Mindestens jährlich DIN 19643-1 (2023)
Integritätsprüfung Ultrafiltrationsanlage (falls vorhanden) Gemäß Herstellervorgabe; Nachweis nach DVGW-Regelwerk DIN 19643-4
Überprüfung Beckenhydraulik (Einfärbeversuch) Bei Inbetriebnahme und bei Auffälligkeiten DIN EN 15288-1, Anhang A
Jährliche Generalreinigung (Becken und Aufbereitungsanlage) Jährlich DIN 19643; Hygieneplan
Prüfung der Lüftungsanlage (Hallenbad) Jährlich; Filter gemäß Herstellervorgabe wechseln VDI 6022; DIN EN 15288-1

Alle Wartungsarbeiten, Reparaturen und Prüfungen sind mit Datum, durchführender Person und Ergebnis im Wartungsprotokoll zu dokumentieren. Mängel sind unverzüglich der Betriebsleitung zu melden und zu beheben. Sicherheitsrelevante Mängel an der Aufbereitung führen zur sofortigen Beckensperrung bis zur Instandsetzung.

Quellen
  1. Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere § 23 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 2, in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Robert Koch-Institut / KRINKO (2025): Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen. Veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt, August 2025.
  3. DIN 19643-1:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
  4. DIN 19643-2:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 2: Verfahrenskombinationen mit Festbett- und Anschwemmfiltern.
  5. DIN 19643-3:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung.
  6. DIN 19643-4:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 4: Verfahrenskombinationen mit Ultrafiltration.
  7. DIN 19643-5:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 5: Verfahrenskombinationen mit Ozonung und Bromung.
  8. Umweltbundesamt: Schwimm- und Badebecken sowie Fachbeitrag zur Neufassung der DIN 19643, aktualisierte Fachinformationen zur Beckenwasserhygiene.
  9. DGfdB R 94.04: Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bädern, aktuell gültige Fassung.
  10. DGfdB R 94.05: Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes, Fassung März 2023.
  11. DGfdB A 23 (2019): Desinfektion von Filteranlagen und Bekämpfung von Legionellen in Schwimm- und Badebeckenwasserkreisläufen.
  12. DGfdB A 24 (2015): Eigenkontrolle des Beckenwassers.
  13. DGUV Regel 107-001: Betrieb von Bädern.
  14. DIN EN 15288-1: Schwimmbäder für öffentliche Nutzung – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau.
  15. DIN EN 15288-2: Schwimmbäder für öffentliche Nutzung – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb.
  16. DIN EN ISO 7393: Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor im Wasser.
  17. VDI 6022: Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte.
Einrichtungsspezifische Fassung
Diese Fassung ist die allgemeine Vorlage. Die auf Ihre Einrichtung angepasste Version, der Download und die zugehörigen Checklisten sind Teil des Abos.
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