Schwimmbad- und Bewegungsbadhygiene
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt die hygienischen Anforderungen an den Betrieb von Schwimm- und Bewegungsbädern innerhalb der Einrichtung. Ziel ist der Schutz der Rehabilitand:innen und Mitarbeitenden vor wasserbürtigen Infektionen und hautassoziierten Erregern durch eine normgerechte Wasseraufbereitung, Flächenhygiene und Verhaltensprävention.
Die SAA gilt für alle Bereiche der Einrichtung, die über Schwimm- und Bewegungsbäder verfügen, einschließlich:
- Therapiebecken (in der Regel 30–34 °C Wassertemperatur)
- Warmsprudelbecken / Whirlpools (in der Regel 34–36 °C)
- Schwimmbecken (in der Regel 26–28 °C)
- Beckenumlaufbereiche, Barfußzonen, Umkleide- und Duschbereiche
In Rehabilitationseinrichtungen ist das Infektionsrisiko durch die Nutzerpopulation (immunsupprimierte Rehabilitand:innen, offene Wunden, Katheterträger:innen) gegenüber öffentlichen Bädern erhöht. Therapiebecken mit erhöhten Wassertemperaturen begünstigen zudem das Wachstum von Legionellen und Pseudomonas aeruginosa. Die in dieser SAA definierten Maßnahmen tragen dem Rechnung.
02Wasseraufbereitung und -überwachung
2. Wasseraufbereitung und -überwachung
Die Wasseraufbereitung in Schwimm- und Bewegungsbädern der Einrichtung muss den Anforderungen der DIN 19643 in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Das Beckenwasser darf durch seinen Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger verursachen.
Hygienehilfsparameter – Aktionswerte
Bei Unter- oder Überschreitung besteht unverzüglicher Handlungsbedarf:
| Parameter | Sollwert Beckenwasser | Hinweis |
|---|---|---|
| Freies Chlor (allg. Becken) | 0,3–0,6 mg/l | Aktionswert |
| Freies Chlor (Warmsprudelbecken ≥34 °C) | 0,7–1,0 mg/l | Aktionswert |
| Gebundenes Chlor | ≤0,2 mg/l | Vorsorgewert mit Minimierungsgebot |
| pH-Wert (Flockung mit Aluminium) | 6,5–7,2 | Aktionswert |
| pH-Wert (Flockung mit Eisen) | 6,5–7,5 | Aktionswert |
| Redoxspannung | ≥750 mV | Aktionswert; bei Warmsprudelbecken ≥770 mV |
| Trübung (Beckenwasser) | ≤0,5 NTU | Aktionswert |
Die zentrale Wirksamkeitsanforderung an das Desinfektionsverfahren ist die Inaktivierung von Pseudomonas aeruginosa um vier Zehnerpotenzen (log 4 = 99,99 %) innerhalb von 30 Sekunden (DIN 19643-1, Kap. 4). Dies ist die normative Grundlage für die Konzeption des Desinfektionssystems – nicht allein eine einzeln messbare Chlor-Mindestkonzentration.
Zusätzliche hygienische Barriere für Therapiebecken
Therapiebecken, die von Rehabilitand:innen mit erhöhtem Infektionsrisiko oder von denen eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht genutzt werden, müssen über eine zusätzliche hygienische Barriere verfügen, die einen Virenrückhalt von ≥99,99 % (4 log-Stufen) dauerhaft sicherstellt.
Zulässige Verfahren:
- Physikalische Barriere: Virendichte Ultrafiltration nach DIN 19643-4
- Chemische Barriere (Ozonung): Mindestkonzentration 0,3 mg/l Ozon bei einer Reaktionszeit von ≥60 Sekunden (DIN 19643-3); alternativ 0,15 mg/l bei ≥90 s (DIN 19643-5, Ozon-Brom-Verfahren)
Die Betreuung der Wasseraufbereitung erfolgt durch die beauftragte Fachfirma. Die Anlagenüberprüfung wird gemäß das festgelegte Prüfintervall durchgeführt.
Mikrobiologische Grenzwerte Beckenwasser
Auszug aus DIN 19643-1, Tab. 1:
| Parameter | Grenzwert Beckenwasser |
|---|---|
| Pseudomonas aeruginosa | 0 KBE / 100 ml |
| Escherichia coli | 0 KBE / 100 ml |
| Legionella spec. | <1 KBE / 100 ml (frei von Kontamination) |
| Koloniezahl 36 °C, 48 h | ≤100 KBE / ml |
03Prüfintervalle und Dokumentation
3. Prüfintervalle und Dokumentation
Eigenkontrolle durch Badepersonal
Mindesthäufigkeiten gemäß DIN 19643-1 i. V. m. DGfdB A 24:
| Parameter | Häufigkeit | Methode |
|---|---|---|
| Freies Chlor | 3× täglich (Betriebsbeginn, Mitte, Ende) | DPD-Fotometer (DIN EN ISO 7393) |
| Gebundenes Chlor | 3× täglich (Betriebsbeginn, Mitte, Ende) | DPD-Fotometer |
| pH-Wert | 1× täglich (Betriebsbeginn) | pH-Elektrode oder Fotometer (Phenolrot) |
| Redoxspannung | 2× täglich + kontinuierliche Anzeige (MSR-Anlage) | Ortsfestes Messgerät |
| Trübung | 1× täglich (Betriebsbeginn) | Trübungsmessgerät (nephelometrisch) |
| Säurekapazität (Ks 4,3) | 1× wöchentlich | Titration oder Fotometer |
Eine Vereinfachung auf 1× täglich (nur bei Betriebsbeginn) ist ausschließlich zulässig, wenn über 4 Wochen das gebundene Chlor dauerhaft <0,2 mg/l lag und alle Hygienehilfsparameter eingehalten wurden. An Tagen mit hoher Badebelastung ist stets 3× täglich zu messen.
Externe Laboruntersuchungen
Durchführung durch ein akkreditiertes Prüflabor:
- Mikrobiologische Untersuchung (Koloniezahl, E. coli, Ps. aeruginosa): mindestens monatlich bei Becken in Innenräumen
- Legionella spec. (Beckenwasser und Filtrat): monatlich; Ausweitung auf quartalsweise nach Absprache mit dem Gesundheitsamt möglich, wenn über 1 Jahr keine Beanstandungen vorlagen
- Trihalogenmethane (THM), Bromat, Σ Chlorit + Chlorat: mindestens alle 2 Monate; bei dauerhafter Einhaltung verlängerbar auf 4 Monate
Dokumentation
- Alle Eigenkontrollen sind täglich im Betriebsbuch (digital oder analog) einzutragen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren
- Das Betriebsbuch ist bei Inspektionen durch das Gesundheitsamt jederzeit vorzulegen
- Der Hygieneplan ist mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen (Umbau, Verfahrenswechsel, neue Norm) fortzuschreiben
- Alle Wartungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Abweichungen mit ergriffenen Gegenmaßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Maßnahme, verantwortliche Person)
04Reinigung Beckenumfeld
4. Reinigung Beckenumfeld
Die Reinigung und Desinfektion des Beckenumfelds sowie der Sanitär- und Umkleidebereiche erfolgt nach den Vorgaben der DGfdB R 94.04. Schmutz ist als Nährboden für Mikroorganismen konsequent zu beseitigen; die Reinigung muss stets vor einer ggf. erforderlichen Desinfektion erfolgen.
Kritische Bereiche mit besonderer Infektionsgefahr
- Barfußbereiche (Beckenumlauf, Duschen, Umkleiden) – Risiko: Fuß- und Nagelpilz, Papillomaviren (Verrucae)
- Dusch- und Toilettenbereiche – Risiko: Enterobakterien, Noroviren
- Sitz- und Liegeflächen – Risiko: Hautkeime, MRSA bei direktem Kontakt
- Handläufe, Türgriffe, Föhne – Risiko: Kontaktübertragung
Reinigungsablauf (täglich)
- Grobverschmutzungen mechanisch entfernen (Kehren, Abspülen mit Wasser)
- Benetzung aller Flächen mit geeignetem Flächendesinfektionsmittel (VAH-gelistet, mindestens begrenzt viruzid, mit geprüfter Wirksamkeit in Nassbereichen)
- Einwirkzeit gemäß Herstellerangabe einhalten (Desinfektionsmittelplan beachten)
- Nachwischen und Nachspülen, wo erforderlich (Lebensmittelkontaktflächen, Trinkbrunnen)
- Ablaufsiebe, Rinnen und Überlaufrinnen reinigen und desinfizieren
- Reinigungsutensilien nach Gebrauch desinfizieren, trocknen lassen und getrennt nach Bereichen lagern (Farbcodierung empfohlen)
Frequenz nach Bereich
| Bereich | Reinigung | Desinfektion |
|---|---|---|
| Beckenumlauf, Barfußbereich | Mindestens 1× täglich; bei hohem Besucheraufkommen häufiger | Täglich desinfizierend |
| Umkleidekabinen, Bänke | Täglich | Täglich desinfizierend |
| Duschen | Mindestens 1× täglich | Täglich desinfizierend |
| Toiletten | Mindestens 2× täglich | Bei jedem Reinigungszyklus desinfizierend |
| Handkontaktflächen (Griffe, Handläufe, Föhne) | Mindestens 2× täglich | Bei jedem Reinigungszyklus desinfizierend |
Desinfektionsmittel müssen für den Einsatz in Nassbereichen zugelassen und in der VAH-Liste geführt sein. Der jeweils aktuelle Desinfektionsmittelplan ist im Hygieneplan hinterlegt.
05Verhaltensregeln Rehabilitanden
5. Verhaltensregeln Rehabilitand:innen
Folgende Verhaltensregeln sind für Rehabilitand:innen verbindlich. Sie sind in gut sichtbarer Form (Aushang mindestens DIN A3, mehrsprachig und mit Piktogrammen) am Beckeneingang und in der Umkleide anzubringen.
Vor dem Baden
- Pflichtdusche: Vollständiges Abduschen mit Seife (inkl. Haare spülen) vor dem Betreten des Beckenbereichs; alle Seifen- und Shampooreste vollständig abspülen
- Toilettengang vor dem Baden ist dringend empfohlen
- Ggf. Badekappenpflicht im Therapiebecken (Reduktion des Haareintrags und der organischen Belastung; einrichtungsspezifisch festzulegen)
Nutzungsverbot
Die Nutzung des Schwimm- oder Therapiebeckens ist untersagt bei:
- Akuten gastrointestinalen Erkrankungen (Erbrechen, Durchfall) – Sperrfrist: mindestens 48 Stunden nach letztem Symptom
- Offenen, infizierten Wunden oder akuten Hautinfektionen (z. B. Impetigo, Herpes simplex großflächig)
- Klinisch manifesten, übertragbaren Infektionskrankheiten
- Stuhl- oder Harninkontinenz ohne geeignete Versorgung
Wundversorgung und besondere Situationen
- Nicht infizierte Wunden müssen mit wasserdichtem Pflaster oder Folie abgedeckt werden; bei Zweifeln ist das Pflegepersonal zu konsultieren
- Rehabilitand:innen mit bekannter MRSA-Besiedelung dürfen das Schwimmbad nutzen, sofern das Becken den Anforderungen der DIN 19643 entspricht und keine offenen Wunden vorliegen; die individuelle Risikobeurteilung erfolgt durch den behandelnden Arzt
- Rehabilitand:innen mit Stomata oder Dauerkathetern: Nutzung nur nach individueller ärztlicher Freigabe
Hinweise auf die Badeordnung sind barrierefrei, in gut lesbarer Schriftgröße (mindestens 20 pt) und mit Piktogrammen auszuhängen.
06Legionellenprävention
6. Legionellenprävention
Legionellen stellen insbesondere bei aerosolbildenden Einrichtungen (Warmsprudelbecken, Whirlpools, Nackenduschen, Bodensprudler) und bei Wassertemperaturen ≥23 °C ein relevantes Infektionsrisiko dar. Therapiebecken in Rehabilitationseinrichtungen mit Wassertemperaturen von 30–36 °C unterliegen einem erhöhten Kontaminationsrisiko. Die Bewertung und Maßnahmen richten sich nach DIN 19643-1, Tabellen 7 und 8.
Bewertung und Maßnahmen bei Legionellenbefund im Beckenwasser
| Messwert (KBE/100 ml) | Bewertung | Maßnahmen |
|---|---|---|
| <2 | Frei von Kontamination | Keine |
| 2–100 | Geringe Kontamination | Überprüfung der Aufbereitung; desinfizierende Filterspülung (5 mg/l Chlor oder 3 mg/l Chlordioxid); Nachuntersuchung Filtrat + Beckenwasser innerhalb 4 Wochen |
| >100–1.000 | Mittlere Kontamination | Aerosolbildende Einrichtungen sofort abschalten; umgehende desinfizierende Filterspülung; Hochchlorung des Beckenwasserkreislaufs mit 10 mg/l Chlor (nach DGfdB A 23); Überprüfung der Aufbereitung; Information des Gesundheitsamtes; Nachuntersuchung innerhalb 4 Wochen |
| >1.000–10.000 | Hohe Kontamination | Maßnahmen wie bei mittlerer Kontamination + umgehende Untersuchung aller angeschlossenen Becken; Nutzungsverbot für aerosolbildende Einrichtungen bis Sanierung |
| >10.000 | Extrem hohe Kontamination | Sofortiges Nutzungsverbot des Beckens; Koordination aller weiteren Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt |
Bewertung und Maßnahmen bei Legionellenbefund im Filtrat
| Messwert (KBE/100 ml) | Bewertung | Maßnahmen |
|---|---|---|
| <2 | Frei | Keine |
| 2–10 | Sehr geringe Kontamination | Monatliche Nachuntersuchung |
| >10–100 | Geringe Kontamination | Ggf. aerosolbildende Einrichtungen abschalten; Nachuntersuchung Filtrat + Beckenwasser innerhalb 4 Wochen; bei mehrfach aufeinanderfolgenden Nachweisen: erweiterte Maßnahmen |
| >100–1.000 | Mittlere Kontamination | Filterdesinfektion; Überprüfung Aufbereitung; Information des Gesundheitsamtes; umgehende Beckenwasseruntersuchung; Nachuntersuchung ≥7 Tage nach Desinfektion, innerhalb 4 Wochen |
| >1.000 | Hohe Kontamination | Wie mittlere + ggf. Nutzungsverbot nach Absprache mit dem Gesundheitsamt |
Untersuchungsintervall: Monatlich für Becken in Innenräumen. Nach 1 Jahr ohne Beanstandungen kann das Intervall in Absprache mit dem Gesundheitsamt auf 3 Monate ausgeweitet werden.
Alle Befunde und ergriffenen Maßnahmen sind im Betriebsbuch zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, sofern die Informationspflicht gemäß obiger Tabelle ausgelöst wird.
07Notfallmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung
7. Notfallmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung
Bei Überschreitung von Hygienehilfsparametern (freies Chlor, Redoxspannung, pH-Wert, Trübung) handelt es sich um Aktionswerte mit unverzüglichem Handlungsbedarf. Eine Über- oder Unterschreitung kann einen hygienischen Mangel bedeuten; eine akute Gesundheitsgefährdung ist nicht sicher auszuschließen.
Stufe 1 – Hygienehilfsparameter außerhalb Sollwert
- Sofortige Nachdosierung bzw. Korrektur (Chlor, Säure/Base)
- Erneute Handmessung nach 30 Minuten
- Dokumentation im Betriebsbuch (Zeitpunkt, Messwert, ergriffene Maßnahme)
- Bleibt der Parameter nach Korrektur außerhalb des Aktionswertes: Becken sofort sperren bis zur dauerhaften Normalisierung (mindestens 2 aufeinanderfolgende Messungen im Sollbereich)
- Betriebsleitung und Hygienebeauftragte:n informieren
Stufe 2 – Anlagenausfall oder mikrobielle Grenzwertüberschreitung
Bei nachgewiesenem Ausfall der Aufbereitungsanlage oder Nachweis von Pseudomonas aeruginosa bzw. E. coli im Beckenwasser:
- Sofortige Sperrung des betroffenen Beckens
- Hygienebeauftragte:n und Betriebsleitung informieren
- Ursachenermittlung (Filteranlage, Dosiertechnik, Hydraulik, Biofilmbildung)
- Grundreinigung und Desinfektion des Beckens und des Aufbereitungskreislaufs
- Hochchlorung mit ≥10 mg/l freiem Chlor für mindestens 30 Minuten (nach DGfdB A 23), danach Absenkung und Normalisierung auf Betriebswert
- Erneute externe Laborprüfung vor Wiederinbetriebnahme (akkreditiertes Labor)
- Information des Gesundheitsamtes bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa oder E. coli
- Freigabe erst nach Unterschreitung aller mikrobiologischen Grenzwerte in mindestens einer Nachuntersuchung; Freigabe durch Hygienebeauftragte:n dokumentieren
Maßnahmen bei erhöhten Legionellenwerten: siehe Kapitel 6.
Alle Maßnahmen sind lückenlos im Betriebsbuch zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Messwert, Maßnahme, verantwortliche Person, Freigabezeitpunkt).
08Schulung und Verantwortlichkeiten
8. Schulung und Verantwortlichkeiten
Verantwortlichkeiten
| Funktion | Verantwortung |
|---|---|
| Fachangestellte:r für Bäderbetriebe / Bademeister:in | Durchführung und Dokumentation der täglichen Eigenkontrollen; Beckenbetrieb; Badeaufsicht; Erste Hilfe |
| Hygienebeauftragte:r der Einrichtung | Überwachung der SAA-Einhaltung; Auswertung Betriebsbuch; Einleitung von Maßnahmen bei Abweichungen; Freigabe nach Sperrungen |
| Betriebsleitung | Sicherstellung personeller und technischer Ressourcen; Meldepflicht an Gesundheitsamt; Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb |
| Technischer Dienst | Durchführung und Dokumentation von Wartungsarbeiten an Aufbereitungs- und MSR-Anlagen |
| Therapeut:innen (Wassergymnastik, Einzeltherapie) | Überwachung der Verhaltensregeln im Beckenbereich; Meldung von Auffälligkeiten (Trübung, Geruch, Verunreinigung) |
Schulungspflichten
- Erstschulung: vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme im Badebereich
- Wiederholungsschulung: mindestens jährlich
- Anlassbezogene Schulung: bei Änderungen der SAA, nach Zwischenfällen oder Beanstandungen durch das Gesundheitsamt
Schulungsinhalte
- DIN 19643 und aktuelle Parametergrenzwerte (Aktionswerte, Vorsorgewerte)
- Bedienung und Wartung der Desinfektions- und Messanlagen
- Hygieneplan und Betriebsbuchführung
- Erkennung und Eskalation bei Grenzwertüberschreitungen (Stufenschema)
- Legionellenprophylaxe und -reaktion
- Badeaufsicht und Rettungsfähigkeit: jährliche kombinierte Rettungsübung (Schwimmen, Tauchen, Bergen) gemäß DGfdB R 94.05 und DGUV Regel 107-001
- Verhalten bei Fäkalunfällen im Beckenwasser
Schulungsnachweise (Datum, Themen, Teilnehmende, Referent:in) sind zu dokumentieren.
09Technische Ausstattung und Wartung
9. Technische Ausstattung und Wartung
Alle technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung (Filteranlagen, Dosiereinrichtungen, MSR-Technik, Ultrafiltrations- und Ozonanlagen) müssen regelmäßig gewartet und auf ihre ordnungsgemäße Funktion geprüft werden.
Wartungs- und Prüfpflichten
| Anlage / Maßnahme | Intervall | Grundlage |
|---|---|---|
| Vollständige Funktionsprüfung der Wasseraufbereitungsanlage | Jährlich (mindestens) | DIN 19643; Herstellervorgaben |
| Kalibrierung/Justierung der MSR-Anlagen (Chlor, Redox, pH) | Täglich: Abgleich mit Handmessung; formale Kalibrierung jährlich | DIN 19643-1 |
| Filterspülung | Gemäß Betriebsanweisung (Druckdifferenz, maximale Laufzeit) | DIN 19643-2 |
| Reinigung und Desinfektion des Filtermediums | Bei Bedarf, mindestens jährlich | DGfdB A 23 |
| Reinigung Roh- und Spülwasserspeicher (Entleerung, Reinigung, Desinfektion, Spülung) | Mindestens jährlich | DIN 19643-1 (2023) |
| Integritätsprüfung Ultrafiltrationsanlage (falls vorhanden) | Gemäß Herstellervorgabe; Nachweis nach DVGW-Regelwerk | DIN 19643-4 |
| Überprüfung Beckenhydraulik (Einfärbeversuch) | Bei Inbetriebnahme und bei Auffälligkeiten | DIN EN 15288-1, Anhang A |
| Jährliche Generalreinigung (Becken und Aufbereitungsanlage) | Jährlich | DIN 19643; Hygieneplan |
| Prüfung der Lüftungsanlage (Hallenbad) | Jährlich; Filter gemäß Herstellervorgabe wechseln | VDI 6022; DIN EN 15288-1 |
Alle Wartungsarbeiten, Reparaturen und Prüfungen sind mit Datum, durchführender Person und Ergebnis im Wartungsprotokoll zu dokumentieren. Mängel sind unverzüglich der Betriebsleitung zu melden und zu beheben. Sicherheitsrelevante Mängel an der Aufbereitung führen zur sofortigen Beckensperrung bis zur Instandsetzung.
Quellen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere § 23 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 2, in der jeweils gültigen Fassung.
- Robert Koch-Institut / KRINKO (2025): Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen. Veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt, August 2025.
- DIN 19643-1:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
- DIN 19643-2:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 2: Verfahrenskombinationen mit Festbett- und Anschwemmfiltern.
- DIN 19643-3:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung.
- DIN 19643-4:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 4: Verfahrenskombinationen mit Ultrafiltration.
- DIN 19643-5:2023-06: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 5: Verfahrenskombinationen mit Ozonung und Bromung.
- Umweltbundesamt: Schwimm- und Badebecken sowie Fachbeitrag zur Neufassung der DIN 19643, aktualisierte Fachinformationen zur Beckenwasserhygiene.
- DGfdB R 94.04: Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bädern, aktuell gültige Fassung.
- DGfdB R 94.05: Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes, Fassung März 2023.
- DGfdB A 23 (2019): Desinfektion von Filteranlagen und Bekämpfung von Legionellen in Schwimm- und Badebeckenwasserkreisläufen.
- DGfdB A 24 (2015): Eigenkontrolle des Beckenwassers.
- DGUV Regel 107-001: Betrieb von Bädern.
- DIN EN 15288-1: Schwimmbäder für öffentliche Nutzung – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau.
- DIN EN 15288-2: Schwimmbäder für öffentliche Nutzung – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb.
- DIN EN ISO 7393: Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor im Wasser.
- VDI 6022: Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte.