Impfmanagement
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese SAA regelt das systematische Impfmanagement für alle Beschäftigten der Ihre Einrichtung. Ziel ist der wirksame Schutz des Personals und der Rehabilitanden vor impfpräventablen Erkrankungen sowie die Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten nach §23a IfSG.
Rehabilitationseinrichtungen gelten gemäß §23 Abs. 3 Nr. 2 IfSG als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit einer den Krankenhäusern vergleichbaren medizinischen Versorgung. Für das dort tätige Personal gelten daher die verschärften Anforderungen des §23a IfSG. Rehabilitanden sind besonders schutzbedürftig, da sie häufig an Grunderkrankungen mit eingeschränkter Immunkompetenz leiden.
Der Geltungsbereich umfasst:
- Alle Mitarbeitenden (unbefristet, befristet, Teilzeit, Leiharbeit, Ehrenamt) mit Tätigkeiten in der unmittelbaren Rehabilitandenversorgung oder in Bereichen mit möglichem Erregerkontakt
- Neu einzustellendes Personal vor Beschäftigungsbeginn
- Externe Dienstleister und regelmäßig tätige Kooperationspartner, soweit diese organisatorisch in die Einrichtung integriert sind
Rehabilitanden der Ihre Einrichtung sind nicht vom Geltungsbereich dieser SAA erfasst; Impfempfehlungen für Rehabilitanden erfolgen auf ärztliche Initiative im Rahmen der individuellen Behandlung.
02Impfempfehlungen Personal (STIKO / §23a IfSG)
2. Impfempfehlungen Personal (STIKO / §23a IfSG)
2.1 Gesetzliche Nachweispflicht Masernschutz (§23a i.V.m. §20 Abs. 8 IfSG)
Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Beschäftigten müssen vor Beschäftigungsbeginn gegenüber der Einrichtungsleitung einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Ohne gültigen Nachweis ist eine Tätigkeitsaufnahme nicht zulässig (§31 IfSG).
Als Nachweis anerkannt werden:
- Impfausweis mit Dokumentation von zwei Masernschutzimpfungen (MMR-Impfstoff)
- Ärztliches Zeugnis über bestehende Immunität (Serologie: Masern-IgG positiv)
- Ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen betroffenen Einrichtung, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat
Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder werden kann (§23a Abs. 2 IfSG).
2.2 Beruflich indizierte STIKO-Impfungen (Kategorie „I") – aktueller Stand 2026
Folgende Impfungen sind für Personal mit Rehabilitandenkontakt beruflich indiziert und im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung kostenlos anzubieten:
| Impfung | Zielgruppe | Impfschema | Serologische Kontrolle |
|---|---|---|---|
| Masern, Mumps, Röteln (MMR) | Alle nach 31.12.1970 Geborenen ohne 2-maligen Impfnachweis oder Immunitätsbeleg | 2 Dosen MMR-Impfstoff, Mindestabstand ≥4 Wochen | Nicht routinemäßig erforderlich |
| Varizellen | Alle ohne gesicherte Immunität (keine dokumentierte Erkrankung, <2 Impfungen) | 2 Dosen, Abstand ≥4–6 Wochen; bei unklarer Anamnese: Serologie vor Impfung | Anti-Varizella-IgG bei unklarer Vorerkrankungsanamnese |
| Hepatitis B | Alle mit möglichem Kontakt zu Blut, Blutprodukten oder Körperflüssigkeiten | 3-Dosen-Serie (Monat 0–1–6); Anti-HBs-Kontrolle 4–8 Wochen nach Abschluss | Pflicht: Anti-HBs ≥100 IU/L = ausreichend; 10–99 IU/L: Booster-Impfung; <10 IU/L: Non-Responder → HBsAg-Status klären, individuelle Schutzmaßnahmen einleiten |
| Pertussis | Alle mit direktem Rehabilitandenkontakt | Einmalig Tdap (kombiniert mit nächster Td-Auffrischimpfung); Wiederholung alle 10 Jahre | Nicht erforderlich |
| Influenza | Alle Beschäftigten mit Rehabilitandenkontakt | Jährlich, bevorzugt Oktober/November; ab 60 Jahren: MF-59-adjuvantierter oder Hochdosis-Impfstoff | Nicht erforderlich |
| COVID-19 | Alle Beschäftigten; besonders bei Kontakt zu immunsupprimierten Rehabilitanden | Basisimmunität (3 Dosen); jährliche Auffrischung empfohlen (bevorzugt Herbst) | Nicht routinemäßig erforderlich |
Hinweis für gebärfähige Personen: Für Personen im gebärfähigen Alter ist ein 2-maliger Rötelnschutz (MMR) besonders wichtig. Bei fehlendem Nachweis ist eine Serologie anzubieten.
2.3 Abgrenzung Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge (ArbMedVV)
- Pflichtvorsorge (Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV): Bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3 – der Arbeitgeber muss diese veranlassen, Beschäftigte müssen teilnehmen.
- Angebotsvorsorge (Anhang Teil 2 Abs. 2 ArbMedVV): Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (gilt für die meisten pflegerischen und therapeutischen Tätigkeiten in der Rehabilitation) sowie nach Expositionsereignis – der Arbeitgeber muss das Angebot machen; die Teilnahme ist freiwillig, eine Ablehnung ist zu dokumentieren.
Die Einstufung in die jeweilige Schutzstufe erfolgt durch den Betriebsarzt auf Basis der schriftlichen Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV.
03Impfstatuserfassung und Dokumentation
3. Impfstatuserfassung und Dokumentation
3.1 Ersterfassung bei Beschäftigungsbeginn
- Neue Mitarbeitende legen den Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vor Tätigkeitsbeginn bei der Personalabteilung vor.
- Die Personalabteilung oder der betriebsärztliche Dienst prüft den Masernschutznachweis gemäß §23a IfSG (Pflicht).
- Bei fehlendem oder unvollständigem Masernschutznachweis: keine Tätigkeitsaufnahme; unverzügliche Weiterleitung an den betriebsärztliche Dienst zur Impfung oder serologischen Abklärung.
3.3 Datenschutz
Impfdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Die Verarbeitung ist zulässig im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses (§22 BDSG) und zur Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten. Dritte erhalten keinen Zugang zu Impfdaten. Eine Übermittlung an das Gesundheitsamt erfolgt ausschließlich auf dessen behördliche Anforderung gemäß §23a Abs. 2 IfSG.
04Impfangebote und Schulungen
4. Impfangebote und Schulungen
4.1 Betriebliche Impfangebote
- Es wird empfohlen, dass der betriebsärztliche Dienst bietet mindestens einmal jährlich eine betriebsärztliche Impfsprechstunde in der Einrichtung an; für Influenzaimpfungen zusätzlich jedes Jahr im Oktober/November.
- Alle Impfungen werden kostenfrei und während der Arbeitszeit (oder in vergüteter Zeit) angeboten.
- Ausstehende beruflich indizierte Impfungen bei Neueinstellungen werden innerhalb von 4 Wochen nach Beschäftigungsbeginn durch den Betriebsarzt nachgeholt.
- Bei Ablehnung eines angebotenen Impftermins ist die Ablehnung durch die Mitarbeitenden schriftlich zu bestätigen und zu den Personalakten zu nehmen.
05Postexpositionsprophylaxe (PEP)
5. Postexpositionsprophylaxe (PEP)
5.1 Allgemeines Vorgehen bei Exposition
- Sofortige Meldung an die direkte Führungskraft und den betriebsärztlichen Dienst (außerhalb der Betriebsarztzeiten: Notaufnahme oder diensthabender Arzt).
- Erhebung des Immunstatus der exponierten Person (Impfausweis, ggf. Serologie).
- Ermittlung des Infektionsstatus der Indexperson (Quellendiagnostik) – möglichst innerhalb von 48 Stunden.
- Einleitung der erregerspezifischen PEP gemäß Tabelle 5.2 entsprechend dem Immunstatus der exponierten Person.
- Information des Gesundheitsamtes bei meldepflichtigen Erkrankungen gemäß §6 IfSG.
- Vollständige Dokumentation aller Maßnahmen in der betriebsärztlichen Akte und im Expositionsregister der Einrichtung; bei Nadelstichverletzung: zusätzliche Meldung als Arbeitsunfall (DGUV-Verfahren).
5.2 Erregerspezifische PEP-Maßnahmen
| Erreger | Zeitfenster | Maßnahme bei nicht ausreichender Immunität |
|---|---|---|
| Masern | Aktive Impfung: ≤72 h nach Exposition (bis max. 6 Tage möglich); IVIG: ≤6 Tage nach Exposition | Immunkompetente: MMR-Impfung; Immunsupprimierte und Schwangere: IVIG 0,5 ml/kg KG i.v.; Freistellung vom Rehabilitandenkontakt für die Dauer der Inkubationszeit (8–21 Tage) bei nicht gesicherter Immunität |
| Varizellen | Aktive Impfung: 3–5 Tage nach Exposition; VZIG (Varizella-Zoster-Immunglobulin): ≤96 h (4 Tage) nach Exposition | Immunkompetente: Varizellen-Impfung (2 Dosen); Immunsupprimierte, Schwangere, Neugeborene: VZIG; Freistellung vom Rehabilitandenkontakt bis zu 21 Tage nach Exposition bei fehlender Immunität |
| Hepatitis B | Möglichst innerhalb von 6 h, spätestens 48 h nach Exposition |
Kein oder unvollständiger Impfschutz: simultane Aktiv-/Passivimmunisierung (HBV-Impfung + Hepatitis-B-Immunglobulin 0,06 ml/kg KG i.m.) Anti-HBs ≥100 IU/L (Titer <10 Jahre): keine PEP erforderlich Anti-HBs 10–99 IU/L: Booster-Impfung Non-Responder (Anti-HBs <10 IU/L): HBIG + Impfung; HBsAg-Status der Indexperson klären |
| Pertussis | Antibiotische Prophylaxe bis 21 Tage nach letztem Kontakt zum Indexfall sinnvoll |
Erwachsene: Azithromycin 500 mg Tag 1, dann 250 mg Tag 2–5 (5 Tage) oder Clarithromycin 2 × 500 mg/Tag für 7 Tage Zusätzlich: Tdap-Impfung, wenn letzte Pertussis-Impfung >5 Jahre zurückliegt |
5.3 Besondere Hinweise
- Die PEP-Entscheidung trifft der Betriebsarzt; außerhalb der Betriebsarztzeiten ist die nächste erreichbare Notaufnahme aufzusuchen – Zeitverlust vermeiden.
- Für die Beschaffung von HBIG, IVIG und VZIG ist sicherzustellen, dass diese in der Einrichtung oder über den Betriebsarzt zeitnah (innerhalb von 2–6 h) verfügbar sind oder eine Bezugsquelle (z.B. Krankenhausapotheke) bekannt ist.
- Bei Masern- oder Varizellen-Exposition von Personal ohne gesicherte Immunität: Information der Hygienebeauftragten, ggf. Kohortierung der Rehabilitanden; Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt.
Quellen
Quellen
- STIKO: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2026. Epidemiologisches Bulletin 4/2026. Berlin: RKI, 2026.
- KRINKO: Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland – Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in §23a IfSG. Bundesgesundheitsblatt 64 (2021), 821–844.
- KRINKO: Ergänzung der KRINKO-Empfehlung „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen" zur COVID-19-Impfung. Bundesgesundheitsblatt 66 (2023).
- Robert Koch-Institut: FAQ Masernschutzgesetz (§20 Abs. 8–12 IfSG). Stand: 2021. www.rki.de.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.d.F. vom 18.11.2020, insb. §§6, 20, 23, 23a, 31.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) i.d.F. vom 23.10.2013 (BGBl. I S. 3753), Anhang Teil 2.
- Biostoffverordnung (BioStoffV) i.d.F. vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2514), insb. §§10–11.
- AMR 6.5: Arbeitsmedizinische Regel – Impfungen als Bestandteil betrieblicher Gesundheitsförderung und Vorsorge. Bundesanzeiger, 2016.
- BGW: Impfungen in der Arbeitsmedizin – Leitfaden für Betriebsärzte. Hamburg: BGW, 2022.
- Sächsisches Staatsministerium für Soziales / Landesärztekammer Sachsen: Handreichung zu Maßnahmen der postexpositionellen spezifischen Prophylaxe (PEP). Dresden: 2019.
- DGUV Information 250-010: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Berlin: DGUV, 2020.