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Prevent Infect
SAA-REHA-014

Nadelstichverletzungen und Blutkontakt

Letzte Prüfung
10.04.2026
Rechtsgrundlage
BioStoffV; TRBA 250 (Neufassung November 2025); § 23 IfSG; § 36 IfSG; § 193 SGB VII; DGUV Vorschrift 1; DGUV Grundsatz 312-190; BGW-Konsenspapier Nachsorge NSV; STIKO-Empfehlungen HBV-PEP; Leitlinie HIV-PEP DAIG/ÖAG
01Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Standard-Arbeitsanweisung regelt das Verhalten aller Beschäftigten der Ihre Einrichtung nach Nadelstichverletzungen (NSV) sowie nach Haut- oder Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem biologischen Material (Blut, Körperflüssigkeiten, Sekrete).

Als Nadelstichverletzung gilt gemäß TRBA 250 (Neufassung November 2025) jede Stich-, Schnitt- oder Kratzverletzung der intakten oder geschädigten Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, an denen Blut, Gewebeflüssigkeit oder andere potenziell infektiöse Körperflüssigkeiten haften – unabhängig davon, ob die Wunde sichtbar blutet. Als Blutkontakt gilt zusätzlich jeder direkte Schleimhautkontakt (Augen, Nase, Mund) mit potenziell infektiösem Material.

Die SAA gilt für alle Beschäftigten mit Patientenkontakt oder Kontakt zu kontaminiertem Material: Pflegepersonal, Ärztlicher Dienst, Therapeuten, technisches Personal sowie Reinigungskräfte in klinischen Bereichen.

Ausnahme: Verletzungen an nachweislich sterilem, unbenutztem Material gelten nicht als NSV im Sinne dieser SAA. Es ist jedoch stets ein Eintrag ins Verbandbuch vorzunehmen.

02Sofortmaßnahmen

2. Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen sind unverzüglich durch die verletzte Person oder anwesende Ersthelfer einzuleiten. Jede Sekunde zählt – insbesondere für die Wirksamkeit einer späteren PEP.

2.1 Bei Stich- oder Schnittverletzung (perkutan)

  1. Blutfluss fördern: Sanften Druck auf das umliegende Gewebe ausüben, um die Wunde ausbluten zu lassen (1–2 Minuten). Kein aggressives Ausquetschen oder „Melken" – dies erhöht das Infektionsrisiko durch Gewebeverletzung.
  2. Wunde reinigen: Gründliches Spülen unter fließendem Wasser mit ggf. Seife.
  3. Desinfektion: Anschließendes Aufbringen eines Hautantiseptikums gemäß einrichtungsinternem Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan. Einwirkzeit: mindestens 10 Minuten. Den Stichkanal dabei wenn möglich etwas spreizen, um Tiefenwirkung zu erzielen. (CAVE: Octenidin darf nicht in Körperhöhlen eingebracht werden!)
  4. Wundabdeckung: Sterilen Verband anlegen.
  5. Vorgesetzten informieren und Ereignis im Verbandbuch dokumentieren.
  6. Unverzüglich zum D-Arzt (der Durchgangsarzt) – noch am selben Tag (siehe Kapitel 4).

2.2 Bei Schleimhaut- oder Augenkontakt

  1. Sofortiges Spülen mit reichlich Wasser oder isotoner Kochsalzlösung (NaCl 0,9 %) für mindestens 10 Minuten. Bei Augenkontakt: Augenspülstation verwenden.
  2. Kontaktlinsen vorher entfernen (falls möglich).
  3. Vorgesetzten informieren, Verbandbuch, D-Arzt aufsuchen (wie oben).

2.3 Parallel: Statuserhebung Indexperson

Soweit datenschutzrechtlich möglich und die Einwilligung der Rehabilitandin/des Rehabilitanden vorliegt, ist der Infektionsstatus der Indexperson unverzüglich zu ermitteln (HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV, HIV-Ag/Ak). Dies ist Grundlage für die PEP-Entscheidung (Kapitel 3). Die Blutentnahme bei der Indexperson koordiniert der ärztliche Dienst.

03Post-Expositions-Prophylaxe (PEP)

3. Post-Expositions-Prophylaxe (PEP)

Die Entscheidung über eine PEP trifft der D-Arzt (der Durchgangsarzt) gemeinsam mit der verletzten Person, ggf. unter Hinzuziehung eines infektiologischen Facharztes. Zeitverzögerungen bei der PEP-Entscheidung sind zu vermeiden.

3.1 HBV-PEP (Hepatitis B)

Vorgehen abhängig vom Anti-HBs-Titer der verletzten Person:

  • Anti-HBs > 100 IE/l (dokumentiert oder aktuell gemessen): Keine weiteren Maßnahmen bzgl. HBV erforderlich.
  • Anti-HBs 10–100 IE/l: Sofort-Booster mit HBV-Aktivimpfstoff.
  • Anti-HBs < 10 IE/l oder unbekannter Impfstatus oder letzte Impfung > 10 Jahre zurückliegend: Simultangabe von HBV-Aktivimpfstoff + HBV-Hyperimmunglobulin (z.B. Hepatect® CP 0,16–0,2 ml/kg KG i.v., oder Hepatitis-B-Immunglobulin Behring® 0,06 ml/kg KG i.m.) – möglichst innerhalb von 6 Stunden, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Exposition. Nach 48 Stunden ist die Immunglobulin-Gabe nicht mehr wirksam; bei Bedarf ist Rücksprache mit einem hepatologischen Zentrum zu halten.
  • Non-Responder (kein Impfansprechen trotz vollständiger Grundimmunisierung): Sofortige Simultangabe Immunglobulin + Wiederholungsimpfung, ggf. höher dosiertes Schema.

3.2 HIV-PEP

  • PEP empfohlen bei Verletzung mit hohlraumführender Nadel, die zuvor in Vene/Arterie einer HIV-positiven Person lag (Übertragungsrisiko > 1:300).
  • PEP anbieten bei unbekanntem HIV-Status der Indexperson und epidemiologischem Risiko (z. B. i.v.-Drogengebrauch, Herkunft aus HIV-Endemiegebiet).
  • Beginn: So früh wie möglich, optimal innerhalb von 2 Stunden, möglich bis maximal 24 Stunden nach Exposition. Nach 72 Stunden ist eine HIV-PEP wirkungslos.
  • Dauer: 28 Tage triple-antiretrovirale Therapie (Auswahl durch D-Arzt/Infektiologen).
  • Bei positivem HIV-Status der Indexperson: Viruslast und Therapiestatus erfragen – relevant für PEP-Indikation und Wirkstoffwahl.

3.3 HCV-PEP

Eine medikamentöse PEP gegen HCV ist derzeit nicht verfügbar. Bei bekannt HCV-positiver Indexperson ist eine engmaschige serologische Nachsorge (Kapitel 5) einzuleiten. Bei früher Diagnose einer akuten HCV-Infektion (HCV-RNA positiv) ist die Heilungsrate unter direkt antiviraler Therapie (DAA) nahezu 100 % – frühzeitige Weiterleitung an eine infektiologische oder hepatologische Ambulanz ist daher essenziell.

04D-Arzt-Vorstellung und BG-Meldung

4. D-Arzt-Vorstellung und BG-Meldung

4.1 D-Arzt-Vorstellung

Nach jeder NSV mit kontaminiertem Material ist noch am selben Tag die Vorstellung beim Durchgangsarzt (der Durchgangsarzt) obligatorisch. Der D-Arzt ist verbindlich im einrichtungsinternen Alarmplan zu hinterlegen; die Kontaktdaten müssen in allen klinischen Bereichen sichtbar ausgehängt sein.

  • Der D-Arzt erstellt den Durchgangsärztlichen Bericht (F 1000) und leitet das D-Arzt-Verfahren ein.
  • Der D-Arzt koordiniert die PEP-Entscheidung (Kap. 3), leitet ggf. eine HIV-PEP sofort ein oder vermittelt zur Infektiologie.
  • Der D-Arzt veranlasst die Erst-Serologie (T0) bei verletzter Person und koordiniert die Blutentnahme bei der Indexperson.
  • Die Erstversorgungsdokumentation (inkl. Verletzungstiefe, Material, Indexperson-Status) wird durch den D-Arzt übernommen.

Bei Augen- oder HNO-Schleimhautkontakt ist ggf. der nächste Augenarzt/HNO-Arzt aufzusuchen, sofern keine ärztliche Erstversorgung eine Vorstellung erübrigt.

4.2 Meldung an die Berufsgenossenschaft

  • Der durchgangsärztliche Bericht wird vom D-Arzt direkt an die BG übermittelt.
  • Führt die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen, hat der Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII binnen 3 Werktagen eine Unfallanzeige bei der BG zu erstatten. Diese ist von der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen; Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt sind zu informieren.
  • Zusätzliche Meldepflicht: Ist die Indexperson nachweislich mit HIV, HBV oder HCV infiziert, muss die Verletzung unabhängig von der Arbeitsunfähigkeitsdauer unverzüglich der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt / Bezirksregierung) gemeldet werden – die alleinige BG-Meldung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
05Serologische Nachsorge

5. Serologische Nachsorge

Der zeitliche Ablauf der serologischen Nachuntersuchungen richtet sich nach dem Übertragungsrisiko. Die Nachsorgetermine werden schriftlich durch den D-Arzt oder Betriebsarzt mitgeteilt.

5.1 Sofort-Serologie (T0 – bei/unmittelbar nach der Verletzung)

Person Parameter
Verletzte Person Anti-HBs-Titer, Anti-HCV, HIV-Ag/Ak (4. Generation), GOT, GPT
Indexperson (nach Einwilligung) HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV, HIV-Ag/Ak (4. Generation)

5.2 Nachuntersuchungen (verletzte Person)

Zeitpunkt Parameter Besonderheit
6 Wochen HIV-Ag/Ak (4. Gen.), HCV-RNA/NAT, GOT, GPT HIV-Ausschluss bei neg. 4.-Gen.-Test möglich; HCV-RNA frühester positiver Nachweis ab Tag 14
3 Monate HIV-Ag/Ak, Anti-HCV, GOT, GPT Bei neg. HIV-4.-Gen.-Test nach 6 Wochen gilt HIV-Infektion als ausgeschlossen (Abschluss möglich)
6 Monate Anti-HCV, GOT, GPT Nur bei HCV-Expositionsrisiko oder erhöhten Leberwerten; HIV-Kontrolle entfällt bei regelrechtem 4.-Gen.-Vortest

Hinweis HIV-PEP: Bei durchgeführter HIV-PEP beginnt der Nachsorgezeitraum nach Abschluss der 28-tägigen PEP. Die Kontrolluntersuchung nach 6 Wochen und 3 Monaten ist dann nach PEP-Ende zu planen.

Akutes fieberhaftes Krankheitsbild in den ersten 3 Monaten nach Exposition: unverzügliche HIV-PCR und HCV-RNA veranlassen – mögliche Serokonversionssymptomatik.

06Dokumentation

6. Dokumentation

6.1 Sofortdokumentation

  • Verbandbuch (DGUV): Eintrag unmittelbar nach dem Ereignis – Datum, Uhrzeit, Hergang, betroffene Körperstelle, Material, Indexperson bekannt ja/nein. Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre nach letztem Eintrag.
  • Internes NSV-Meldeformular: Vollständige Erfassung im einrichtungsinternen System gemäß TRBA 250; Weiterleitung an den Arbeitgeber bzw. die benannte interne Meldestelle.

6.2 Fortlaufende Dokumentation

  • Alle Laborbefunde (T0, 6 Wochen, 3 Monate, 6 Monate) werden in der Personalakte (medizinische Unterlagen) abgelegt. Aufbewahrungsfrist: 30 Jahre gemäß § 17 BioStoffV.
  • D-Arzt-Bericht (F 1000), PEP-Entscheidungsdokumentation und alle Folgebefunde sind zu sammeln und vollständig aufzubewahren.
  • Meldungen an die BG (die Mitgliedsnummer der Berufsgenossenschaft) und ggf. an die Gewerbeaufsicht werden in der Dokumentationsmappe NSV abgelegt.

6.3 Anonymisierte Auswertung

Alle erfassten NSV-Ereignisse werden mindestens jährlich anonymisiert ausgewertet. Ziel ist die Identifikation technischer und organisatorischer Ursachen (z. B. Gerätetypen, Tageszeiten, Tätigkeitsbereiche) und die Ableitung von Präventionsmaßnahmen. Ergebnisse fließen in die jährliche Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV/TRBA 250 ein.

07Prävention und Unterweisung

7. Prävention und Unterweisung

7.1 Einsatz von Sicherheitsinstrumenten (TRBA 250, Neufassung Nov. 2025)

Der Einsatz verletzungssicherer Instrumente (Sicherheitskanülen, Sicherheitsskalpelle, selbstentleerender Heber u. ä.) ist überall dort obligatorisch, wo in infektionsrelevanter Menge Körperflüssigkeiten übertragen werden können. Dies umfasst insbesondere:

  • Blutentnahmen und Injektionen
  • Legen von Gefäßzugängen (venös, arteriell)
  • Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten
  • Behandlung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden mit bekannten Blutüberträgerkrankheiten (HBV, HCV, HIV)

Entscheidet sich die Einrichtung in begründeten Einzelfällen gegen den Einsatz von Sicherheitsinstrumenten, ist dies mit hoher Beweislast schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen (TRBA 250, Neufassung 2025).

7.2 Organisatorische Maßnahmen

  • No-Recap-Regel: Aufsetzen der Schutzkappe auf benutzte Kanülen ist verboten. Einhandregel nur in absoluten Ausnahmesituationen.
  • Sichere Entsorgung: Benutzte Kanülen, Skalpelle und spitze Instrumente sind unmittelbar nach Verwendung in zertifizierten, durchstichsicheren Behältern (UN-Zulassung) zu entsorgen. Behälter werden gewechselt, wenn sie zu drei Vierteln gefüllt sind – nie überfüllen.
  • Keine Weitergabe benutzter spitzer Instrumente von Hand zu Hand.
  • Alarmplan mit D-Arzt-Kontakt (der Durchgangsarzt) muss in allen klinischen Bereichen gut sichtbar ausgehängt sein.

7.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Bei allen Tätigkeiten mit Kontaktrisiko zu Blut/Körperflüssigkeiten: mindestens Einmalhandschuhe (unsteril: Nitril, Vinyl; steril: bei invasiven Eingriffen).
  • Bei Spritzergefahr: Schutzbrille und Mund-Nase-Schutz.
  • Bei manueller Aufbereitung kontaminierter Instrumente: gemäß TRBA 250 (Nov. 2025) langärmelige Schutzkleidung und langstulpige, ggf. schnittfeste Handschuhe.

7.4 Schulung und Unterweisung

  • Alle gefährdeten Beschäftigten werden mindestens einmal jährlich zur NSV-Prävention unterwiesen (TRBA 250); Neueinstellungen vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Unterweisungsinhalte: korrekter Umgang mit Sicherheitsinstrumenten, Sofortmaßnahmen, PEP-Ablauf, Meldewege.
  • Teilnahme und Inhalte der Unterweisung werden schriftlich dokumentiert und von der/dem Beschäftigten unterzeichnet.
  • Die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV/TRBA 250 wird mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert. Erkenntnisse aus der NSV-Auswertung (Kap. 6.3) fließen verpflichtend ein.

7.5 Häufige Fehler und deren Vermeidung

  • Ausnahmen in der Gefährdungsbeurteilung: Das Argument „niedriges Verletzungsrisiko" reicht nach der TRBA 250 (Nov. 2025) nicht mehr aus, um auf Sicherheitsinstrumente zu verzichten. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
  • Verzögerung der PEP: Jede Stunde zählt – insbesondere bei HIV-PEP. Intern muss ein klarer, rund um die Uhr verfügbarer Meldeweg existieren.
  • Aggressives Ausquetschen der Wunde: Erhöht das Infektionsrisiko durch Gewebezerstörung und ist zu unterlassen.
  • Fehlende Impfdokumentation: Der Anti-HBs-Titer der Beschäftigten muss im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge aktuell sein, damit die HBV-PEP-Entscheidung nicht durch Titerbestimmung unter Zeitdruck verzögert wird.
Quellen
  1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Neufassung November 2025. GMBI 2025.
  2. Biostoffverordnung (BioStoffV) i.d.F. vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert 2023.
  3. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Nachsorge von Stich- und Schnittverletzungen mit infektiösem Material. bgw-online.de, Stand 2024.
  4. DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, 2021.
  5. DGUV Grundsatz 312-190: Branchenregel Gesundheitsdienst. DGUV, 2021.
  6. Ständige Impfkommission (STIKO): Empfehlungen zur HBV-Postexpositionsprophylaxe. Epidemiologisches Bulletin, aktueller Stand.
  7. Deutsche AIDS-Gesellschaft (DAIG) / Österreichische AIDS-Gesellschaft (ÖAG): Leitlinie zur HIV-Postexpositionsprophylaxe. Aktuelle Fassung.
  8. Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst (ASD): Konsenspapier zur Nachsorge von Stich- und Schnittverletzungen. ASU Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 2018.
  9. LADR Laborgruppe: Handlungsempfehlung Nadelstichverletzung – Serologie und Nachuntersuchungsintervalle. Stand Januar 2026. ladr.de
  10. Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 23, 36. Stand 2023.
  11. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) § 193: Anzeigepflicht des Unternehmers. Stand 2023.
Einrichtungsspezifische Fassung
Diese Fassung ist die allgemeine Vorlage. Die auf Ihre Einrichtung angepasste Version, der Download und die zugehörigen Checklisten sind Teil des Abos.
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