Hautschutz- und Hautpflegeplan
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt Maßnahmen zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Hautpflege aller Beschäftigten der Ihre Einrichtung, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einer Hautgefährdung ausgesetzt sind. Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter Hauterkrankungen – insbesondere irritativ-toxischer und allergischer Kontaktdermatitiden sowie der Berufserkrankung BK 5101.
Der Geltungsbereich erfasst alle Berufsgruppen mit regelmäßigem Hautkontakt zu Wasser, wässrigen Lösungen, Desinfektions- oder Reinigungsmitteln sowie alle Beschäftigten, die regelmäßig flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen. Dazu zählen insbesondere: Pflegepersonal, Therapeuten aller Fachbereiche, Reinigungspersonal, Küchenpersonal und medizinisch-technisches Personal.
Feuchtarbeit im Sinne der TRGS 401 (Fassung 2022) liegt vor, wenn Beschäftigte tätigkeitsbedingt mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag
- Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe im häufigen Wechsel von mehr als 10-mal pro Arbeitstag
- Kumulative Tragezeit flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe von mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag
Treffen diese Kriterien zu, sind die Maßnahmen dieser SAA sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Kapitel 7 verpflichtend einzuleiten.
02Hautschutz vor Arbeitsbeginn und Feuchtarbeit
2. Hautschutz vor Arbeitsbeginn und Feuchtarbeit
Hautschutzmittel bilden eine ergänzende Barriereschicht und reduzieren die Aufnahme hautschädigender Substanzen. Sie ersetzen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, sondern ergänzen diese als persönliche Schutzmaßnahme (PSM) nach dem STOP-Prinzip.
Anwendung Hautschutzmittel – Schritt für Schritt
- Schmuck (Ringe, Uhren, Armbänder) von Händen und Unterarmen vollständig abnehmen. Schmuck begünstigt Mazerationen und erschwert die vollständige Hautbedeckung.
- Hände mit kaltem bis lauwarmem Wasser und milder Flüssigseife (pH 5,5–7,0) waschen. (Heißes Wasser ist strikt zu vermeiden, da es der Haut wichtige Fette entzieht).
- Hände vollständig trocknen (Einmalhandtuch bevorzugen).
- Hautschutzmittel (Typ: Schutz vor Wasser/wässrigen Lösungen, gemäß betrieblichem Hautschutzplan) dünn und gleichmäßig auf Hände und Unterarme auftragen – einschließlich Fingerzwischenräumen und Nagelfalzen.
- Mittel vollständig einziehen lassen, bevor Handschuhe angelegt werden.
Hautschutzmittel sind zu Beginn jeder Arbeitsschicht sowie nach jeder Pause mit vorangegangenem Händewaschen erneut aufzutragen. Die konkret einzusetzenden Produkte sind dem Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan (bzw. Hautschutzplan) der Einrichtung zu entnehmen.
Ergänzende Schutzmaßnahmen
- Beschädigte oder gerissene Hautareale (Rhagaden, Wunden) vor Arbeitsbeginn mit wasserfestem Wundschutzpflaster versorgen.
- Handschuhe stets auf vollständig trockene Hände anziehen – feuchte Hände unter Handschuhen verstärken die Mazeration der Hornschicht erheblich.
- Bei häufig wechselnden Arbeiten (Handschuhe an/ab) Hautschutzmittel erneut auftragen, sobald die Hände zwischendurch gewaschen wurden.
03Hautreinigung und Hautpflege
3. Hautreinigung und Hautpflege
Hautreinigung
Hände sind bei sichtbarer Verschmutzung mit milder, pH-hautneutraler Flüssigseife (pH 5,5–7,0) zu reinigen. Im Arbeitsalltag hat die hygienische Händedesinfektion Vorrang vor dem Händewaschen, sofern keine sichtbare Verschmutzung vorliegt – alkoholische Händedesinfektionsmittel belasten die Hautbarriere bei sachgemäßer Anwendung weniger als wiederholtes Waschen.
- Kaltes bis lauwarmes Wasser verwenden – heißes Wasser ist strikt zu vermeiden, da es der Haut wichtige Fette entzieht.
- Keine Nagelbürsten auf der Handfläche einsetzen – Bürsten nur für Nägel und Nagelränder bei starker Verschmutzung.
- Hände nach dem Waschen immer vollständig trocknen (Einmalhandtücher verwenden, keine Gemeinschaftshandtücher).
- Keine lösungsmittelhaltigen Hautreiniger (z. B. Spiritus, Aceton) zur Handreinigung verwenden – führt zu schwerer Lipidextraktion.
Hautpflege während und nach der Arbeit
- Hautpflegecreme regelmäßig während des Arbeitstages sowie nach Arbeitsende auftragen. Hierfür ein rückfettendes, parfümfreies Hautpflegemittel (gemäß Hautschutzplan) auf Hände und Unterarme auftragen.
- Mittel dünn und gleichmäßig einmassieren – keine Einwirkzeit erforderlich, bei Bedarf mehrfach täglich wiederholen.
- Zur Unterstützung der Hautregeneration wird die Anwendung von Hautpflegemitteln auch zu Hause nach dem letzten Händewaschen des Tages empfohlen.
Hautpflegemittel für den Arbeitsbereich sind parfümfrei und konservierungsmittelarm zu wählen, um allergische Kontaktreaktionen zu minimieren. Produkte mit bekannten Kontaktallergenen (z. B. Methylisothiazolinon, Duftstoffe) sind auszuschließen. Die konkrete Produktauswahl ist dem Hautschutz- bzw. Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan der Ihre Einrichtung zu entnehmen.
04Hautschutzplan und Produktauswahl
4. Hautschutzplan und Produktauswahl
Die einrichtungsspezifische Produktliste (Hautschutzmittel, Hautpflegemittel, Händedesinfektionsmittel, Handreinigungsmittel) ist im Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan der Ihre Einrichtung verbindlich festgelegt. Der Plan wird durch die Hygienebeauftragten in Abstimmung mit dem ärztlichen Dienst aktualisiert – mindestens alle 2 Jahre sowie bei Produktwechsel.
Bei der Produktauswahl sind folgende Mindestanforderungen zu beachten:
- Hautschutzmittel: Wasserresistente Wirkung (Typ O/W oder W/O je nach Exposition), parfumfrei, ohne allergisierende Konservierungsmittel; Eintrag im Hautschutzplan nach Tätigkeitsbereich und Berufsgruppe differenziert.
- Händedesinfektionsmittel: Alkoholisch (Ethanol ≥ 70 % oder Propanol-Basis), rückfettend (z. B. Glycerin- Zusatz), VAH-gelistet; Wirkspektrum (begrenzt viruzid, viruzid) gemäß Indikation und Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan.
- Hautpflegemittel: pH-neutral (pH 5,5–7,0), rückfettend, parfumfrei, latexfrei, ohne bekannte Kontaktallergene.
- Handreinigungsmittel: Flüssigseife, mild (pH 5,5–7,0), ohne Triclosan, ohne Parfum, spenderfähig.
Alle verwendeten Produkte werden im Hautschutz- und Händehygieneplan (Aushang an Waschplätzen und Desinfektionsspendern) nach Tätigkeitsbereich und Produktfunktion übersichtlich dargestellt. Der Plan orientiert sich an den BGW-Vorlagen für den Gesundheitsdienst (Stand 01/2025). Konkrete Produktnamen sind ausschließlich im Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan zu führen – nicht in dieser SAA.
05Handschuhmanagement
5. Handschuhmanagement
Schutzhandschuhe schützen vor biologischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen. Da langes oder zu häufiges Tragen selbst Feuchtarbeit erzeugt und die Hautbarriere schädigt, ist ihr Einsatz gezielt, indikationsbezogen und zeitlich begrenzt zu gestalten.
Handschuhauswahl nach Tätigkeitsbereich
- Untersuchungs-/Einmalhandschuhe (medizinische Handschuhe): Ungepuderte Nitrilhandschuhe nach DIN EN 455 (Teile 1–4); Latexhandschuhe nur als puderfreie, allergenarme Variante. Gepuderte Latexhandschuhe sind verboten (TRBA 250, TRGS/TRBA 406).
- Chemikalienschutzhandschuhe: Für Umgang mit Desinfektions- und Reinigungskonzentraten – dicke Nitril- oder Butylkautschukhandschuhe nach DIN EN 374-1 und DIN EN 374-2, CE-zertifiziert; Auswahl gemäß Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan.
- Haushaltshandschuhe: Flüssigkeitsdichte, verlängerte Nitril- oder PVC-Handschuhe für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten.
- Unterziehhandschuhe: Baumwollhandschuhe unter flüssigkeitsdichten Mehrweghandschuhen bei voraussichtlicher Tragezeit > 15 Minuten, um Schweißakkumulation zu reduzieren.
- Latexallergie: Bei bekannter Latexallergie ausschließlich latexfreie Handschuhe (Nitril) bereitstellen; Umgebungsschutz sicherstellen (keine Latexhandschuhe im selben Arbeitsbereich).
Tragezeiten und Wechselintervalle
- Einmalhandschuhe nach jeder Tätigkeit oder Unterbrechung wechseln; nicht von Rehabilitand zu Rehabilitand weiterverwenden.
- Flüssigkeitsdichte Mehrweghandschuhe maximal 20–30 Minuten am Stück tragen; danach ablegen, Hände hygienisch desinfizieren, vollständig trocknen, kurze handschuhfreie Pause einlegen.
- Gesamttragedauer flüssigkeitsdichter Handschuhe auf maximal 2 Stunden/Arbeitstag begrenzen, um das Feuchtarbeits-Kriterium nicht allein durch Handschuhtragezeiten zu überschreiten.
Anlegen und Ablegen
- Handschuhe nur auf vollständig trockene Hände anziehen (TRBA 250 §4.2.8).
- Vor dem Anziehen Hautschutzmittel vollständig einziehen lassen.
- Handschuhe vor Benutzung auf sichtbare Beschädigungen prüfen; defekte Handschuhe sofort verwerfen.
- Nach Ablegen der Schutzhandschuhe unmittelbar hygienische Händedesinfektion durchführen (TRBA 250 §4.2.8).
06Früherkennung und Meldung von Hauterkrankungen
6. Früherkennung und Meldung von Hauterkrankungen
Arbeitsbedingte Hauterkrankungen entwickeln sich häufig schleichend. Frühzeitiges Erkennen und konsequentes Handeln sind entscheidend für den Therapieerfolg und den Erhalt der Berufsfähigkeit.
Symptome, die sofort gemeldet werden müssen
- Rötung, Juckreiz, Schuppung oder Bläschenbildung an Händen oder Unterarmen
- Ausgeprägte Hauttrockenheit, Rhagaden (Einrisse) oder anhaltende Hautrauheit
- Nässende, krustige oder ulzerierende Hautareale
- Sofortreaktionen (Quaddeln, Schwellungen, Flush) nach Handschuhkontakt – Verdacht auf Latexallergie oder allergische Sofortreaktion
Vorgehen bei Hautveränderungen
- Hautveränderungen unverzüglich dem/der direkten Vorgesetzten melden und im Verbandbuch oder digitalen Meldesystem dokumentieren.
- Betriebsarzt oder arbeitsmedizinischen Dienst aufsuchen (Erstkontakt innerhalb von 3 Werktagen).
- Bei begründetem Verdacht auf beruflich bedingte Hauterkrankung: BGW-Hautarztverfahren (Stufenplan) einleiten. Der Betriebsarzt oder ein Hautarzt erstellt den Hautarztbericht (BGW-Formular F6050) und leitet diesen an die BGW weiter.
- Bis zur ärztlichen Abklärung die auslösende Tätigkeit, den Handschuhtyp oder das verdächtige Produkt nach Möglichkeit einschränken oder durch geprüfte Alternativen ersetzen. Rücksprache mit dem/der Hygienebeauftragten oder dem ärztlichen Dienst.
- Maßnahmen und Verlauf in der Gefährdungsbeurteilung Haut erfassen und – sofern eine Verletzung im Zusammenhang besteht – im Unfallanzeige-Verfahren der BGW berücksichtigen.
Meldepflicht Berufserkrankung BK 5101
Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung der ursächlichen Tätigkeit gezwungen haben oder zukünftig zwingen, sind als Berufskrankheit BK 5101 (BKV Anlage 1 Nr. 5101) der BGW anzuzeigen. Die Verdachtsanzeige erfolgt durch den behandelnden Arzt; der Arbeitgeber kann ergänzend eine eigene Anzeige erstatten. Hygienebeauftragte oder ärztlicher Dienst unterstützen bei der Einleitung des Verfahrens.
07Schulung, Dokumentation und arbeitsmedizinische Vorsorge
7. Schulung, Dokumentation und arbeitsmedizinische Vorsorge
Unterweisungspflicht
Alle Beschäftigten mit Hautgefährdung sind mindestens einmal jährlich sowie bei erstmaliger Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit oder bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsverfahren zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst:
- Erkennung und Beurteilung von Hautgefährdungen (Feuchtarbeit, hautgefährdende Stoffe, Allergene)
- Korrekte Anwendung von Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemitteln (praktische Demonstration mit den eingesetzten Produkten)
- Richtiger Umgang mit Schutzhandschuhen: Auswahl, An- und Ablegen, Wechselintervalle, Verbote (gepuderte Latexhandschuhe)
- Frühzeichen von Hautschädigungen und Meldewege (inkl. BGW-Hautarztverfahren und BK 5101)
- Inhalte und Anwendung des betrieblichen Hautschutzplans sowie des Reinigungs- und Desinfektionsmittelplans
Unterweisungen werden schriftlich dokumentiert (Datum, Teilnehmende, Inhalte, Unterschriften) und mindestens 3 Jahre aufbewahrt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Bei Tätigkeiten mit Feuchtarbeit ist die arbeitsmedizinische Vorsorge wie folgt zu veranlassen:
- Pflichtvorsorge: Bei Feuchtarbeit von regelmäßig ≥ 4 Stunden/Arbeitstag (ArbMedVV Anhang, Teil 1 Nr. 1a). Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen gemäß arbeitsmedizinischem Urteil.
- Angebotsvorsorge: Bei Feuchtarbeit von 2 bis < 4 Stunden/Arbeitstag sowie bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautsensibilisierenden Stoffen gemäß Gefährdungsbeurteilung.
- Angebotene Vorsorge kann von Beschäftigten nicht erzwungen, aber nicht verweigert werden – Ablehnung ist zu dokumentieren.
Dokumentation und Aktualisierung
- Der Hautschutzplan (Aushang an Waschplätzen und Desinfektionsspendern) wird mindestens alle 2 Jahre oder bei Produktwechsel aktualisiert.
- Schulungsnachweise, Gefährdungsbeurteilung Haut, Produktlisten und BGW-Meldungen werden im QM-System der Ihre Einrichtung abgelegt.
- Änderungen an der Produktliste, am Handschuhsortiment oder an Arbeitsprozessen erfordern eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie ggf. eine erneute Unterweisung.
- Das BGW-Präventionsangebot „Hautgesundheit im Betrieb steuern" (BGW-Qualifizierung für Fachkräfte) kann ergänzend genutzt werden.
Quellen
- BGW (Hrsg.): Sichere Seiten für die Humanmedizin – Hautschutz. Stand 01/2025. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg. URL: https://www.bgw-online.de
- BGW (Hrsg.): Hautschutz- und Händehygienepläne für verschiedene Berufsgruppen. BGW, Hamburg 2023. URL: https://www.bgw-online.de
- Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS): TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen. Neufassung 2022, zuletzt geändert 2024. BAuA, Dortmund.
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Aktuell gültige Fassung. BAuA, Dortmund. URL: https://www.baua.de
- KRINKO am Robert Koch-Institut: Empfehlung zur Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bundesgesundheitsblatt 2016; 59(9):1189–1220.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 12.07.2019 (BGBl. I S. 1082).
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).
- Berufskrankheitenverordnung (BKV), Anlage 1 Nr. 5101 – Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Aktuell gültige Fassung.
- AWMF Leitlinie 013-074 (S2k): Handschuhe zur Infektionsprophylaxe im Gesundheitswesen. Stand 2022. Krankenhaushygiene.de. URL: https://www.krankenhaushygiene.de
- DIN EN 455 (Teile 1–4): Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch. Beuth Verlag, Berlin (jeweils aktuelle Fassung).
- DIN EN 374-1: Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen. Beuth Verlag, Berlin (jeweils aktuelle Fassung).