Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese SAA legt verbindliche Anforderungen an den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung in Ihre Einrichtung fest. Ziel ist der wirksame Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen sowie die Prävention von Infektionsübertragungen auf Rehabilitanden und Dritte.
Die SAA gilt für alle Beschäftigten, die in Bereichen tätig sind, in denen Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen (Blut, Körperflüssigkeiten, Sekrete, kontaminierte Materialien oder Flächen) nicht ausgeschlossen werden kann. Dies umfasst insbesondere:
- Pflege- und Therapiepersonal
- Ärztlicher Dienst
- Personal in der Medizinprodukte-Aufbereitung
- Reinigungspersonal in Patientenbereichen
- Versorgungs- und Küchenpersonal mit direktem Rehabilitandenkontakt
Die jeweils aktuell gültige Gefährdungsbeurteilung von Ihre Einrichtung konkretisiert die PSA-Pflicht für einzelne Tätigkeitsbereiche und bildet die Grundlage für die PSA-Auswahl gemäß TRBA 250.
02PSA-Arten und Indikationen
2. PSA-Arten und Indikationen
Die Auswahl der PSA richtet sich nach der einrichtungsinternen Gefährdungsbeurteilung (mehr Information finden sich auch in den jeweiligen Erregermerkblättern) Die folgende Übersicht gilt als Mindeststandard.
2.1 Einweghandschuhe
- Norm: DIN EN 455 (Teile 1–4)
- Material: Nitril bevorzugt (Latexallergie-Prävention); Latex nur bei dokumentierter Eignung und Ausschluss von Überempfindlichkeiten
- Indikation: Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Schleimhäuten, nicht intakter Haut; invasive Maßnahmen; Umgang mit kontaminierten Abfällen und Wäsche
- Wichtig: Handschuhe ersetzen die Händedesinfektion nicht – nach dem Ausziehen ist stets eine Händedesinfektion durchzuführen
2.2 Chemikalienschutzhandschuhe (Langstulpe)
- Norm: DIN EN 374-1
- Indikation: Manuelle Aufbereitung von Medizinprodukten; Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln (gemäß Reinigungs- und Desinfektionsplan von Ihre Einrichtung)
2.3 Schutzkittel / Schutzschürze
- Norm: DIN EN 14126 (Schutz gegen Infektionserreger) bzw. DIN EN 13034 (Spritzschutz)
- Ausführung: Langärmelig, flüssigkeitsdicht oder -abweisend, rückseitig vollständig geschlossen
- Indikation: Pflegerische Tätigkeiten mit Kontaminationsrisiko; manuelle Aufbereitung; Isolationspflege; Versorgung von Rehabilitanden mit unkontrolliertem Stuhl- oder Urinverlust
2.4 Medizinische Gesichtsmaske (MNS Typ IIR)
- Norm: DIN EN 14683 Typ IIR (bakterielle Filtereffizienz ≥ 98 %)
- Indikation: Tröpfcheninfektionsprophylaxe; manuelle Aufbereitung; Versorgung von Rehabilitanden mit respiratorischen Infektionen ohne Verdacht auf aerogene Übertragung
2.5 Filtrierende Halbmaske FFP2
- Norm: DIN EN 149:2001+A1:2009 (Partikelfiltrierung ≥ 94 %)
- Indikation: Tätigkeiten mit Risiko für aerogen übertragbare Erreger (z. B. SARS-CoV-2, Tuberkulose, Masern, Varizellen); aerosolgenierende Maßnahmen (Absaugung, Inhalationstherapie, Intubation) bei Rehabilitanden mit bekannter oder vermuteter aerogener Infektion
- Dichtsitzprüfung: Vor jeder Verwendung durch Positiv-/Negativdrucktest sicherstellen; bei Bart oder anatomischen Besonderheiten ggf. Vollmaske mit P3-Filter prüfen
- Tragezeit: Maximal entsprechend Herstellerangabe; bei Durchfeuchtung oder Beschädigung sofort wechseln
2.6 Schutzbrille
- Norm: DIN EN 166
- Indikation: Tätigkeiten mit Spritzergefahr auf die Augenschleimhaut: manuelle Aufbereitung, Wundspülung, Absaugung, Umgang mit ätzenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
03An- und Ablegen von PSA
3. An- und Ablegen von PSA
Die korrekte Reihenfolge beim An- und Ablegen verhindert eine Sekundärkontamination der Beschäftigten und der Umgebung. Die Sequenz gilt für die Vollausstattung (Kittel, Maske, Schutzbrille, Handschuhe); bei reduzierter PSA-Kombination entsprechend anpassen.
3.1 Anlegen (Donning)
- Händedesinfektion (mindestens 30 Sekunden, vollständige Einreibetechnik nach Händehygiene-SAA)
- Schutzkittel anlegen: Ärmel vollständig überstreifen, Rückenverschluss schließen
- Atemschutzmaske (MNS Typ IIR oder FFP2) anlegen: Nasenbügel individuell anpassen, Dichtsitz prüfen
- Schutzbrille aufsetzen (ggf. über die Maske)
- Einweghandschuhe anziehen: Manschetten über die Kittelärmel ziehen, kein Spalt zwischen Handschuh und Ärmel
3.2 Ablegen (Doffing) – kontaminationsarme Technik
- Handschuhe ausziehen: Ersten Handschuh von außen nach innen abstreifen und in der Faust halten; zweiten Handschuh von innen greifen und beide gemeinsam entsorgen (Außenflächen nicht berühren)
- Händedesinfektion
- Kittel ablegen: Ausschließlich Innenseiten berühren; nach innen zusammenrollen und in bereitgestellten Wäschebehälter oder Abwurfbehälter entsorgen
- Händedesinfektion
- Schutzbrille abnehmen: Ausschließlich an den seitlichen Bügeln fassen, Vorderfläche (kontaminiert) nicht berühren; Schutzbrille sofort in Aufbereitungsbehälter legen
- Maske abnehmen: Ausschließlich an Bändern oder Bügeln fassen, Gesichtsfläche nicht berühren; direkt in Abwurfbehälter entsorgen
- Abschließende Händedesinfektion
PSA-Ablegen findet grundsätzlich außerhalb des Isolationsbereichs (Schleusenbereich) statt. Sind keine Schleusenbereiche vorhanden, gelten die Regelungen aus der SAA Isolationsmanagement.
04Arbeitskleidung
4. Arbeitskleidung
4.1 Begriffsunterscheidung
- Arbeitskleidung (Kasack, Hose, Bereichsschuhe): Schützt die Privatkleidung und dient der einrichtungsinternen Kennzeichnung; bietet keinen normierten Infektionsschutz
- Schutzkleidung (Schutzkittel, Einwegschürze nach DIN EN 14126 / DIN EN 13034): Bietet definierten Schutz gegen biologische und chemische Noxen; wird tätigkeitsbezogen über der Arbeitskleidung getragen
4.2 Wechselintervalle
- Arbeitskleidung: Wechsel spätestens nach jeder Schicht; bei sichtbarer Kontamination sofort
- Schutzkleidung: Wechsel nach jeder kontaminationsrelevanten Tätigkeit, spätestens nach jedem Rehabilitandenkontakt mit Isolationsindikation
- Bereichsschuhe: Verbleiben im Klinikbereich; Reinigung und Desinfektion mindestens 1× wöchentlich sowie bei jeder sichtbaren Kontamination (gemäß Reinigungs- und Desinfektionsplan von Ihre Einrichtung)
4.3 Lagerung und Transport
- Saubere Arbeitskleidung wird getrennt von Privatkleidung in Ihre Einrichtung aufbewahrt (geschlossener Spind oder Schrank)
- Kontaminierte Wäsche wird unmittelbar in bereitgestellten, gekennzeichneten Wäschesäcken gesammelt; kein Ausschütteln, kein Sortieren ohne PSA
- Transport kontaminierter Wäsche ausschließlich in dichten, reißfesten und beschrifteten Säcken
4.4 Aufbereitung durch den Arbeitgeber
Das Waschen von Arbeitskleidung zu Hause ist verboten (TRBA 250 Abschn. 4.1.5; BioStoffV §9 Abs. 2). Die Aufbereitung erfolgt ausschließlich durch Ihre Einrichtung oder einen zertifizierten Wäschereibetrieb nach DIN EN 14065 (RABC-System). Das Waschverfahren muss ein hygienisch einwandfreies Ergebnis nachweisen, z. B. durch:
- Hygienisch-thermisches Verfahren: ≥ 60 °C im Hauptwaschgang (Normalwäsche); bei Risikowäsche ≥ 85 °C über mindestens 10 Minuten
- Chemothermisches Verfahren: nach Herstellernachweis mit definierter Keimreduktion (Validierung erforderlich)
05Persönliche Hygiene
5. Persönliche Hygiene
5.1 Schmuck und Accessoires
- An Händen und Unterarmen sind verboten: Ringe (einschließlich Eheringe), Armbänder, Uhren und Piercings im zugänglichen Bereich
- Auch Silikon- und Gummibänder am Handgelenk sind zu entfernen, da sie die Händedesinfektion behindern und als Keimreservoir wirken
5.2 Fingernägel
- Fingernägel müssen kurz (maximale Überstandslänge 3 mm über die Fingerkuppe) und sauber gehalten werden
- Nagellack, Gel-Nägel und künstliche Fingernägel sind bei Tätigkeiten mit Rehabilitandenkontakt verboten (TRBA 250)
5.3 Haare
- Haare ab Schulterlänge sind zusammenzubinden oder hochzustecken
- In Bereichen mit erhöhtem Hygieneerfordernis (z. B. sterile Aufbereitung) ist zusätzlich eine Haarhaube zu tragen
5.4 Hautschutz
Die Beschäftigten haben den einrichtungsinternen Hautschutzplan von Ihre Einrichtung einzuhalten. Dieser regelt Einsatz und Reihenfolge von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln in Abhängigkeit von der Tätigkeit. Hautveränderungen an Händen oder Unterarmen (offene Wunden, Ekzeme, nässende Dermatosen) sind dem Vorgesetzten zu melden; ggf. ist arbeitsmedizinische Beratung (Betriebsarzt) einzuholen.
06Entsorgung und Aufbereitung von PSA
6. Entsorgung und Aufbereitung von PSA
6.1 Einweg-PSA
- Nicht oder leicht kontaminierte Einweg-PSA: Entsorgung als normalen Krankenhausmüll (Restmüll) (Abfallschlüssel 18 01 04 gemäß LAGA)
- Massiv kontaminierte Einweg-PSA (Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Sekreten): Entsorgung als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 18 01 03) in reißfesten, dichten und verschließbaren Behältern/Säcken gemäß einrichtungsinternem Abfallentsorgungskonzept
- Scharfe und spitze Gegenstände ausschließlich in zugelassene Einmal-Sicherheitsbehälter (UN 3291) entsorgen; kein Nachfüllen über die Füllstandsmarke hinaus
6.2 Mehrweg-PSA (Schutzbrillen, Gesichtsschutzschirme)
- Grobe Kontamination mit feuchtem Einwegtuch entfernen (PSA dabei anlassen)
- Desinfektion gemäß Reinigungs- und Desinfektionsplan von Ihre Einrichtung
- Trocknen lassen und in sauberem, geschlossenem Behälter aufbewahren
- Auf sichtbare Beschädigungen (Risse, gebrochene Bügel, eingetrübte Gläser) prüfen; defekte PSA unverzüglich aussondern und ersetzen
6.3 Mehrweg-Schutzkleidung (Textil)
Mehrweg-Schutzkittel müssen desinfizierend aufbereitet werden.
07Verantwortlichkeiten und Dokumentation
7. Verantwortlichkeiten und Dokumentation
7.1 Verantwortlichkeiten
Die konkrete und indikationsbezogene Auswahl der adäquaten PSA bei spezifischen Infektionskrankheiten oder multiresistenten Erregern ist nicht Teil dieser SAA, sondern in den jeweiligen Erregermerkblättern verbindlich geregelt.
| Aufgabe | Verantwortlich |
|---|---|
| Bereitstellung geeigneter PSA in ausreichender Menge und Größe | Arbeitgeber / Bereichsleitung |
| Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der allgemeinen PSA-Standards | Arbeitgeber / Betriebsärztlicher Dienst / Hygienebeauftragte |
| Prüfung der Mehrweg-PSA und Durchführung der jährlichen Unterweisung | Bereichsleitung / Hygienebeauftragte |
| Bestimmungsgemäßer Gebrauch sowie unverzügliche Meldung von Mängeln | Alle Beschäftigten |
7.2 Dokumentation
- Gefährdungsbeurteilung: Unbefristet aufbewahren. Bei wesentlichen Tätigkeitsänderungen oder nach Infektionsereignissen unverzüglich aktualisieren.
- Schulungsnachweise: Jährliche Unterweisung zur korrekten PSA-Nutzung schriftlich dokumentieren. Aufbewahrung: mind. 5 Jahre nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
- Bestands- und Mängelverwaltung (Mehrweg-PSA): Ausgabe, Rücknahme sowie festgestellte Mängel schriftlich erfassen. Aufbewahrung: Bestandslisten mind. 5 Jahre (gem. BioStoffV/TRBA 250), Mängelprotokolle mind. 2 Jahre.
Quellen
Quellenverzeichnis
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Stand November 2025
- Biostoffverordnung (BioStoffV) i. d. F. vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2021
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. d. F. vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)
- Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 81/51 vom 31.3.2016
- DIN EN 455:2020 – Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch (Teile 1–4)
- DIN EN 374-1:2016 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen
- DIN EN 149:2001+A1:2009 – Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln
- DIN EN 14683:2019+AC:2019 – Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren
- DIN EN 166:2002 – Persönlicher Augenschutz – Anforderungen
- DIN EN 14126:2004+AC:2005 – Schutzkleidung – Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger
- DIN EN 14065:2016 – Textilien – In Wäschereien aufbereitete Wäsche – Kontrollsystem für Bioburden (RABC)
- Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI: Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bundesgesundheitsblatt 2016; 59:1189–1220
- Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): LAGA-Mitteilung M 18 – Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Auflage 2009