MRE-Screening bei Aufnahme
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Diese SAA regelt das systematische Aufnahme-Screening auf multiresistente Erreger (MRE) in Ihre Einrichtung. Sie gilt für alle an der Aufnahme beteiligten Berufsgruppen – insbesondere Ärztlichen Dienst, Pflegefachkräfte und Aufnahmemanagement – und ist verpflichtend einzuhalten.
Grundsätze
- Das MRE-Screening dient dem Schutz aller Rehabilitanden und des Personals vor nosokomialen Infektionen durch resistente Erreger (MRSA, 3MRGN/4MRGN, VRE).
- Das Screening erfolgt risikobasiert: Nicht alle Rehabilitanden werden gescreent, sondern gezielt Personen mit definierten Risikofaktoren (siehe Kapitel 2).
- Das einrichtungsspezifische Screening-Regime – d. h. konkret zu screenende Erreger, Abstrich-Lokalisationen und Indikationsschwellen – wird von der Hygienekommission von Ihre Einrichtung verbindlich festgelegt und regelmäßig überprüft. Diese SAA bildet den normativen Rahmen; die einrichtungsspezifischen Festlegungen sind im Hygieneplan zu dokumentieren.
- Bei positivem Befund oder bei Risikopersonen bis zum Befundeingang sind unverzüglich Isolierungs- und Schutzmaßnahmen einzuleiten (siehe Kapitel 5).
- Alle Screening-Schritte, Befunde und Maßnahmen sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren (siehe Kapitel 6).
- MRE-Status ist bei Verlegung oder Entlassung an die aufnehmende Einrichtung weiterzugeben.
02Screening-Indikationen nach Erregertyp
2. Screening-Indikationen
Die Hygienekommission von Ihre Einrichtung legt das einrichtungsspezifische Screening-Regime verbindlich fest und aktualisiert es bei epidemiologischer Änderung oder auf Basis aktueller KRINKO-Empfehlungen. Die nachfolgenden Indikationen bilden den Mindestrahmen.
Risikofaktoren für MRSA-Screening
- Bekannte MRSA-Anamnese (früherer Trägerstatus, unabhängig vom Sanierungsergebnis)
- Stationärer Krankenhausaufenthalt ≥ 3 Tage innerhalb der letzten 12 Monate
- Dialysepflichtigkeit (ambulant oder stationär)
- Regelmäßiger direkter Kontakt zu landwirtschaftlichen Nutztieren (Schweine, Rinder, Geflügel) → Risiko für LA-MRSA (Livestock-Associated MRSA)
- Herkunft aus einer Einrichtung oder Region mit bekannt hoher MRSA-Prävalenz (z. B. bestimmte Pflegeeinrichtungen, Krankenhausaufenthalt im Ausland)
- Chronische Wunden, Ulzera, Hautläsionen oder liegende Katheter/Sonden
Risikofaktoren für MRGN-Screening (3MRGN / 4MRGN)
- Stationärer Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung außerhalb Deutschlands innerhalb der letzten 12 Monate (Risikoländer gemäß aktueller RKI-Liste)
- Bekannte MRGN-Anamnese
- Enger Kontakt zu einer Person mit gesicherter MRGN-Besiedelung
- Intensivstationärer Aufenthalt innerhalb der letzten 12 Monate
- Antibiotikatherapie mit Breitspektrum-Antibiotika (Carbapeneme, Cephalosporine 3./4. Generation) innerhalb der letzten 3 Monate
Risikofaktoren für VRE-Screening
- Bekannte VRE-Anamnese
- Aufenthalt auf Intensiv- oder hämatologisch-onkologischer Station innerhalb der letzten 12 Monate
- Nierenersatztherapie oder relevante Immunsuppression
Die Risikoerhebung erfolgt strukturiert bei der Aufnahmeuntersuchung anhand des einrichtungseigenen Formulars MRE-Aufnahmeanamnese. Ergibt die Anamnese mindestens einen Risikofaktor, ist ein Screening-Abstrich anzuordnen.
03Abstrichentnahme – Lokalisation und Technik
3. Abstrichlokalisation und -technik
Lokalisationen für MRSA-Screening
- Pflichtlokalisationen: Beide Nasenvorhöfe (vorderes Nasenseptum), Rachen (Tonsillen und Rachenhinterwand)
- Zusatzlokalisationen bei Indikation: Leiste/Perineum, Axilla, Wunden/Ulzera, Tracheostoma, Kathetereintrittsstellen
Lokalisationen für MRGN-Screening
- Pflichtlokalisation: Rektaler Abstrich oder Stuhlprobe (höchste Sensitivität)
- Zusatz bei klinischer Indikation: Wunden, Tracheostoma, Urinkultur bei liegendem Blasenkatheter
Lokalisationen für VRE-Screening
- Rektaler Abstrich oder Stuhlprobe
Entnahmetechnik (chronologisch)
- Händedesinfektion, Einmalhandschuhe anlegen.
- Sterilen Abstrichtupfer mit geeignetem Transportmedium (z. B. Amies-Medium oder Liquid Stuart) verwenden.
- Nasaltupfer: Tupfer leicht anfeuchten (sterile NaCl 0,9 %), beide Nasenvorhöfe nacheinander mit demselben Tupfer ausstreichen – rotierend, je 5–10 Sekunden pro Seite.
- Rachentupfer: Zunge mit Spatel herunterdrücken, Tupfer an Tonsillen und Rachenhinterwand ausstreichen – ohne Berührung von Zunge oder Wangenschleimhaut.
- Tupfer sofort in das Transportmedium einbringen; Röhrchen beschriften: Name, Geburtsdatum, Lokalisation, Entnahmedatum und -uhrzeit.
- Proben bei Raumtemperatur (15–25 °C) lagern und innerhalb von 4 Stunden ins Labor senden; bei längerer Lagerung: Kühlkette 2–8 °C, maximale Lagerdauer 24 Stunden.
- Handschuhe ablegen, Händedesinfektion durchführen.
04Maßnahmen bis Befundergebnis
4. Maßnahmen bis Befundergebnis
Sobald eine Risikoindikation festgestellt wird, wird empfohlen die Maßnahmen so umzusetzen wie Sie im jeweiligen Erregermerkblatt beschrieben sind – ohne auf das Laborergebnis zu warten.
05Befundübermittlung und Konsequenzen
5. Befundübermittlung und Konsequenzen
Prozess der Befundübermittlung
- Das Labor übermittelt positive oder kritische Befunde telefonisch und schriftlich/elektronisch an den ärztlichen Dienst von Ihre Einrichtung.
- Der ärztliche Dienst informiert unverzüglich die zuständige Pflegefachkraft der Station sowie die hygienebeauftragte Pflegekraft.
- Der/die Rehabilitand:in wird durch den ärztlichen Dienst über das Ergebnis und die weiteren Maßnahmen informiert – in verständlicher Sprache, bei Sprachbarriere mit Dolmetscher oder validiertem Übersetzungsdienst.
Positiver Befund
- Isolierungsmaßnahmen gemäß erregerspezifischen Vorgaben der SAA „Isolierungsmaßnahmen bei MRE" werden verbindlich eingeleitet
- Ärztliche Entscheidung: Sanierungstherapie (bei MRSA), antiinfektive Therapie (bei Infektion) oder ausschließliches Kolonisationsmanagement
- Information aller beteiligten Berufsgruppen (Pflege, Physio-/Ergotherapie, Sozialdienst) durch ärztlichen Dienst oder Hygienebeauftragte:n
- Bei 4MRGN oder VRE: Rücksprache mit dem/der hygienebeauftragten Arzt/Ärztin zur Festlegung erweiterter Schutzmaßnahmen
- Meldepflicht prüfen: MRSA-Nachweis aus Blut oder Liquor ist gemäß §7 IfSG namentlich meldepflichtig; weitere Meldepflichten nach HygVO Baden-Württemberg prüfen
- MRE-Status ist bei jeder Verlegung oder Entlassung im Arztbrief und in der Pflegeübergabe explizit zu vermerken
Negativer Befund
- Aufhebung der Schutzmaßnahmen nach ärztlicher Anordnung
- Information des/der Rehabilitanden und aller beteiligten Berufsgruppen
- Ergebnisdokumentation in der Rehabilitandenakte (s. Kapitel 6)
06Dokumentation
6. Dokumentation
Die vollständige Dokumentation ist rechtlich verpflichtend und Grundlage für Qualitätsaudits, Hygienebegehungen und die Kontinuität der Versorgung.
Dokumentationspflichten
- Risikobewertung bei Aufnahme: Indikation und Grundlage der Risikoeinschätzung
- Datum, Uhrzeit und Art der entnommenen Abstriche sowie Name der entnehmenden Person
- Laborauftragsnummer und Name des beauftragten Labors
- Datum des Befundeingangs und Befundergebnis (Erreger, Resistenzprofil)
- Eingeleitete Maßnahmen (Isolierung, PSA-Anweisung, Einschränkung Gemeinschaftsaktivitäten) mit Datum und anordnender Person
- Aufklärungsgespräch mit dem/der Rehabilitanden: Datum, Inhalt, Sprache/Dolmetscher
- Aufhebung von Maßnahmen nach negativem Befund oder nach Sanierungsnachweis (mit Datum und anordnender Person)
Quellen
- Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO): Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von MRSA in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Bundesgesundheitsblatt 2014; 57:696–732.
- KRINKO: Ergänzende Stellungnahme zur MRSA-Empfehlung 2014 (Dekolonisierung). Bundesgesundheitsblatt 2019; 62:1510–1511.
- KRINKO: Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen (MRGN). Bundesgesundheitsblatt 2012; 55:1311–1354.
- KRINKO: Empfehlungen zur Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen (Reha 2025) – jeweils gültige Fassung.
- Robert Koch-Institut: RKI-Ratgeber MRSA (aktualisierte Fassung). Berlin: RKI; 2023. Verfügbar unter: www.rki.de
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) §7, §23 und §36 in der jeweils gültigen Fassung.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §630f – Dokumentation der Behandlung.
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250): Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Ausgabe 2014, zuletzt geändert 2020.
- Hygieneverordnung Baden-Württemberg (HygVO BW) in der jeweils gültigen Fassung.
- WHO: My 5 Moments for Hand Hygiene. World Health Organization; 2009. Verfügbar unter: www.who.int
- DIN EN 14683:2019 – Medizinische Gesichtsmasken: Anforderungen und Prüfverfahren.