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Prevent Infect
SAA-REHA-045

Informationsweitergabe bei Verlegung (MRE-Überleitung)

Letzte Prüfung
10.04.2026
Rechtsgrundlage
§23 IfSG (Hygieneanforderungen stationäre Einrichtungen); §36 IfSG (Hygienepläne Reha); §23 Abs. 8 IfSG i.V.m. HHygVO (je nach Bundesland); DSGVO Art. 9 Abs. 2 lit. h; BDSG §22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; §630f BGB (Dokumentationspflicht); KRINKO Reha 2025 (Bundesgesundheitsblatt 68(9):1056–1087); KRINKO MRSA 2014; KRINKO MRGN 2012; KRINKO VRE 2019; MRE-Netzwerk-Empfehlungen (regional)
01Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese SAA legt die verbindlichen Grundsätze und Mindestanforderungen an die Informationsweitergabe bei der Verlegung oder Entlassung von Rehabilitanden mit multiresistenten Erregern (MRE) fest. Sie gilt für alle stationären und teilstationären Bereiche der Ihre Einrichtung und betrifft alle an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen (Ärztlicher Dienst, Pflege, Sozialdienst, Therapie).

Ziel ist die lückenlose Kommunikation entlang der Versorgungskette, um die Ausbreitung von MRE (MRSA, MRGN, VRE u.a.) zu verhindern und die aufnehmende Einrichtung in die Lage zu versetzen, notwendige Hygienemaßnahmen rechtzeitig vorzubereiten.

Abgedeckte Verlegungsrichtungen

  • Akutkrankenhaus → Ihre Einrichtung (Aufnahme)
  • Ihre Einrichtung → ambulante Weiterversorgung (Hausarzt, Pflegedienst)
  • Ihre Einrichtung → Pflegeeinrichtung
  • Ihre Einrichtung → Akutkrankenhaus (Rückverlegung)

Zuständigkeit: Der ärztliche Dienst ist für den Verlegungsarztbrief und die ärztliche Kommunikation verantwortlich. Die Pflege übernimmt die pflegerische Übergabe. Bei fachlichen Unsicherheiten ist der/die Hygienebeauftragte der Ihre Einrichtung hinzuzuziehen.

02Grundsätze und Hinweise zu Überleitungsbögen

2. Grundsätze und Hinweise zu Überleitungsbögen

⚠ Wichtiger Grundsatzhinweis: Diese SAA beschreibt allgemeine Prinzipien und Mindestanforderungen der MRE-Überleitung. Es existiert kein bundeseinheitlicher MRE-Überleitungsbogen. Die konkreten Formulare werden durch die regionalen MRE-Netzwerke (z.B. MRE-Netzwerk Baden-Württemberg, MRE-Netz Südhessen, MRE-Netzwerke Niedersachsen) bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert – oder sie sind hausintern durch die Ihre Einrichtung festgelegt. Verbindlich ist stets das jeweils aktuell gültige, lokal abgestimmte Formular.

Einrichtungen, die noch keinen Überleitungsbogen des zuständigen regionalen MRE-Netzwerks verwenden, wenden sich an das für sie zuständige Gesundheitsamt oder das regionale MRE-Netzwerk ihres Bundeslandes.

Mindestinhalte jedes MRE-Überleitungsbogens

Unabhängig vom verwendeten Formular müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Erreger und Resistenzprofil: Erregerspezies (MRSA, 3MRGN, 4MRGN, VRE, ESBL-bildende Enterobacteriaceae) sowie relevante Resistenzen
  • Nachweisdatum und Nachweislokalisation: Datum des Erstnachweises sowie anatomische Besiedelungs-/Infektionsstelle (z.B. Nase, Wunde, Urin, Atemwege)
  • Status: Besiedelung vs. Infektion: Klare Unterscheidung zwischen asymptomatischer Kolonisation und aktiver klinischer Infektion
  • Dekolonisierungsstatus (bei MRSA): Ob eine Dekolonisierung durchgeführt wurde, welches Schema (z.B. 5-Tage-Schema gemäß regionalem MRE-Netzwerk), Ergebnis der Kontrollabstriche (erfolgreich / nicht erfolgreich / noch ausstehend)
  • Aktuelle antimikrobielle Therapie: Laufende oder kürzlich abgeschlossene MRE-relevante Antibiotikatherapie
  • Ggf. Empfohlene Hygienemaßnahmen: Konkrete Hinweise für die aufnehmende Einrichtung (z.B. Einzelzimmer erforderlich, Kontaktisolation, PSA-Anforderungen)
  • Ggf. Risikoprofil: Einschätzung des Übertragungsrisikos (z.B. gemeinsam genutzte Therapiebereiche, offene Wunden, Immunsuppression)
03Kommunikation: Akutkrankenhaus → Reha

3. Kommunikation: Akutkrankenhaus → Reha

Die Ihre Einrichtung muss vor Ankunft eines Rehabilitanden mit bekanntem MRE-Status informiert werden, damit Einzelzimmer und Hygienemaßnahmen rechtzeitig vorbereitet werden können. Die Kommunikation erfolgt zweistufig – telefonisch und schriftlich:

  1. Telefonische Voranmeldung (zwingend, vor der Verlegung): Das verlegende Krankenhaus informiert die Ihre Einrichtung telefonisch – mindestens 24 Stunden vor Aufnahme, bei elektiven Verlegungen möglichst 48 Stunden vorher. Ansprechpartner: Ärztlicher Dienst oder Pflegeleitung der Aufnahmestation. Mindestinhalt des Gesprächs: Erreger, Infektions-/Besiedelungsstatus, aktuell erforderliche Isolationsmaßnahmen.
  2. Schriftliche Übermittlung des Überleitungsbogens: Der vollständig ausgefüllte regionale oder hausinterne MRE-Überleitungsbogen wird gemeinsam mit dem Verlegungsbrief übermittelt – bevorzugt über KIM (Kommunikation im Medizinwesen / Telematikinfrastruktur) oder per Fax mit Sendeprotokoll. Unverschlüsselte E-Mail ist unzulässig.
  3. Mitgabe beim Transport: Ein Exemplar des Überleitungsbogens begleitet den Rehabilitanden beim Transport (in einem verschlossenen Umschlag, adressiert an das medizinische Fachpersonal der Zieleinrichtung).
  4. Einbeziehung der Hygienebeauftragten: Bei 4MRGN, MRSA mit Dekolonisierungsversagen oder unklarem Besiedelungsstatus: Information des/der Hygienebeauftragten der Ihre Einrichtung vor der Aufnahme, um risikoadaptierte Maßnahmen festzulegen.

Maßnahmen der aufnehmenden Ihre Einrichtung

  • Betroffenes Personal vor der Aufnahme über Hygienemaßnahmen informieren
  • MRE-Status im hausinternen System (Patientenakte / Aufnahmesystem) kennzeichnen
04Kommunikation: Reha → ambulant und weiterversorgende Einrichtungen

4. Kommunikation: Reha → ambulant und weiterversorgende Einrichtungen

Bei Entlassung eines Rehabilitanden mit MRE-Status in die ambulante Weiterversorgung oder eine Pflegeeinrichtung gilt: Die Weitergabe der MRE-Information ist Pflicht – auch wenn der Rehabilitand beschwerdefrei ist.

  1. Telefonische Vorabinformation: Hausarzt oder weiterversorgender Facharzt sowie ggf. ambulanter Pflegedienst werden telefonisch vorab informiert – spätestens am Vortag der Entlassung.
  2. Schriftliche Weitergabe im Entlassungsbrief: MRE-Status, Erregerspezies, Besiedelungs-/Infektionsstatus und empfohlene Hygienemaßnahmen sind im ärztlichen Entlassungsbrief explizit aufzuführen. Der Überleitungsbogen wird als Anlage übermittelt.
  3. Pflegeüberleitung: Bei Pflegebedarf ist der Pflegeüberleitungsbogen um MRE-relevante Informationen zu ergänzen: benötigte PSA (z.B. Handschuhe, Schutzkittel), Hinweise zur Wundversorgung bei kolonisierten Wunden, Umgang mit Verbandmaterial.
  4. Information des Rehabilitanden: Der Rehabilitand wird in verständlicher Sprache über seinen MRE-Status, notwendige Hygienemaßnahmen im häuslichen Umfeld und das weitere Procedere (z.B. Kontrollabstriche beim Hausarzt nach abgeschlossener Dekolonisierung) informiert. Eine schriftliche Patienteninformation (ggf. Merkblatt des regionalen MRE-Netzwerks) wird ausgehändigt und die Aushändigung im Patientenakt dokumentiert.

Entlassung nach Hause ohne Pflegedienst

Auch bei selbstständiger Lebensführung ohne professionelle Weiterversorgung ist der Hausarzt schriftlich zu informieren (Entlassungsbrief mit explizitem MRE-Hinweis). Der Rehabilitand erhält eine mündliche und schriftliche Information über seinen MRE-Status und notwendige Maßnahmen.

05Datenschutz

5. Datenschutz

MRE-Daten sind Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Ihre Weitergabe im Rahmen der Patientenversorgung ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. §22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG ohne gesonderte Einwilligung des Rehabilitanden zulässig, soweit sie für Zwecke der Gesundheitsversorgung, Behandlung oder Pflege erforderlich ist. Eine eigens eingeholte Einwilligung ist für behandlungsbezogene Weitergaben daher in der Regel nicht notwendig – jedoch besteht eine Transparenzpflicht gegenüber dem Rehabilitanden.

Grundsätze bei der Datenweitergabe

  • Datensparsamkeit (Erforderlichkeit): Es werden nur die für die Versorgungssicherheit tatsächlich notwendigen MRE-Informationen weitergegeben – keine ungefragten Zusatzdiagnosen.
  • Empfängerkreis: MRE-Informationen dürfen ausschließlich an weiterbehandelnde und -versorgende Personen und Einrichtungen übermittelt werden, die direkt an der Versorgung des Rehabilitanden beteiligt sind.
  • Sichere Übermittlungswege:
    • Bevorzugt: KIM (Kommunikation im Medizinwesen, Telematikinfrastruktur)
    • Alternativ: Fax mit Sendeprotokoll als Nachweis
    • Unzulässig: Unverschlüsselte E-Mail, Standard-Messenger-Dienste ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
  • Transparenz gegenüber dem Rehabilitanden: Der Rehabilitand ist über die Datenweitergabe zu informieren (Art. 13/14 DSGVO). Dieser Hinweis ist im Patientenakt zu vermerken.
  • Vertraulichkeit: Alle beteiligten Mitarbeitenden sind zur Vertraulichkeit verpflichtet; MRE-Informationen sind nur innerhalb des direkt behandelnden Teams weiterzugeben.
06Dokumentation

6. Dokumentation

Jede Informationsweitergabe im Rahmen der MRE-Überleitung ist lückenlos im Patientenakt (elektronisch oder in Papierform) zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der rechtssicheren Nachweispflicht gemäß §630f BGB.

Zu dokumentierende Mindestinhalte

  • Datum und Uhrzeit der telefonischen Voranmeldung, Name der kontaktierten Person und Einrichtung
  • Datum und Übermittlungsweg der schriftlichen Weitergabe (Fax-Sendeprotokoll oder Nachweis der elektronischen Übermittlung über KIM)
  • Inhalt der übermittelten MRE-Informationen oder Verweis auf den beigefügten Überleitungsbogen
  • Information des Rehabilitanden: Datum, Inhalt der Aufklärung, ausgehändigte Dokumente (z.B. Patientenmerkblatt)
  • Name und Berufsgruppe der dokumentierenden Person (Zeitstempel, Handzeichen oder elektronische Signatur)

Aufbewahrung

Die Dokumentation verbleibt im Patientenakt der Ihre Einrichtung und unterliegt den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (mindestens 10 Jahre nach Behandlungsabschluss gemäß §630f BGB).

Interne Qualitätskontrolle

Der/die Hygienebeauftragte der Ihre Einrichtung überprüft die Vollständigkeit der MRE-Überleitungsdokumentation stichprobenartig – mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Hygienebegehung. Festgestellte Lücken werden dem Qualitätsmanagement gemeldet und bei Bedarf in Schulungen adressiert.

07Häufige Fehler und Qualitätssicherung

7. Häufige Fehler und Qualitätssicherung

Folgende Fehler treten bei der MRE-Überleitung in der Praxis häufig auf und können durch konsequentes strukturiertes Vorgehen vermieden werden:

  • Fehlende telefonische Voranmeldung: Rein schriftliche Übermittlung ohne vorherigen Telefonkontakt ist unzureichend – die Zieleinrichtung kann kein Einzelzimmer vorbereiten und keine PSA bereitstellen. → Abhilfe: Telefonvoranmeldung als fester, dokumentierter Prozessschritt vor jeder MRE-Verlegung.
  • Unvollständige Angaben im Überleitungsbogen: Häufig fehlen Dekolonisierungsstatus, Angaben zur Besiedelungslokalisation, Nachweisdatum oder Resistenzprofil. → Abhilfe: Vollständigkeitsprüfung durch zuständige Pflegefachkraft oder Arzt vor dem Versand anhand des Formulars des regionalen MRE-Netzwerks.
  • Verwechslung von Besiedelung und Infektion: Ungenaue Statusangaben führen zu über- oder unterdimensionierten Schutzmaßnahmen. → Abhilfe: Statusfeld im Überleitungsbogen stets präzise ausfüllen; bei Unklarheit Rücksprache mit ärztlichem Dienst oder Hygienebeauftragten.
  • Fehlende Einbeziehung ambulanter Pflegedienste: Die MRE-Weitergabe endet häufig beim Hausarzt; ambulante Pflegedienste werden nicht informiert. → Abhilfe: Bei Pflegebedürftigkeit explizite Pflegeüberleitung mit MRE-relevanten Angaben zu PSA und Wundversorgung.
  • Nutzung unsicherer Kommunikationswege: Übermittlung per unverschlüsselter E-Mail ist ein häufiger DSGVO-Verstoß. → Abhilfe: Ausschließlich KIM, Fax oder persönliche versiegelte Übergabe verwenden.
  • Keine Information des Rehabilitanden: Rehabilitanden werden nicht oder nicht verständlich über ihren MRE-Status und die Konsequenzen für die Weiterversorgung informiert. → Abhilfe: Standardisiertes Patientenmerkblatt (ggf. durch regionales MRE-Netzwerk bereitgestellt) aushändigen und Aushändigung dokumentieren.
Quellen
  1. KRINKO (2025): Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen. Bundesgesundheitsblatt 68(9):1056–1087. DOI: 10.1007/s00103-025-04089-3
  2. KRINKO (2014): Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Bundesgesundheitsblatt 57:696–732.
  3. KRINKO (2012): Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen (MRGN). Bundesgesundheitsblatt 55:1311–1354.
  4. KRINKO (2019): Hygienemaßnahmen zur Prävention der Infektion durch Enterokokken mit speziellen Antibiotikaresistenzen (VRE). Bundesgesundheitsblatt 62:906–923.
  5. MRE-Netzwerk Baden-Württemberg (2016): MRE-Überleitungsbogen bei Keimträgerschaft mit multiresistentem Erreger. Gesundheitsamt BW. www.mre-netzwerk-bw.de
  6. MRE-Netz Südhessen: Überleitungsbogen für Rehabilitanden mit Multiresistenten Erregern gemäß IfSG §23 Abs. 8 i.V.m. HHygVO §2 Abs. 5. www.mre-netzwerk-suedhessen.de
  7. MRE-Netzwerke Niedersachsen: MRSA-Überleitungsbogen allgemein. www.mre-netzwerke.niedersachsen.de
  8. Infektionsschutzgesetz (IfSG) §23 und §36, aktuelle Fassung. Bundesministerium der Justiz.
  9. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 9 Abs. 2 lit. h; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, aktuelle Fassung.
  10. BGB §630f – Dokumentationspflicht bei der Behandlung, aktuelle Fassung.
  11. Gematik GmbH: KIM – Kommunikation im Medizinwesen. Technische Spezifikation. www.gematik.de
Einrichtungsspezifische Fassung
Diese Fassung ist die allgemeine Vorlage. Die auf Ihre Einrichtung angepasste Version, der Download und die zugehörigen Checklisten sind Teil des Abos.
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