Einweisung von Fremdfirmen (Fokus: Handwerker, Techniker und externe Dienstleister)
01Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese SAA regelt die systematische und nachweisbare Einweisung externer Dienstleister, die im Ihre Einrichtung tätig werden. Im Zentrum stehen dabei Handwerker, Wartungstechniker, IT-Dienstleister und externes Reinigungspersonal. Das Ziel ist es, Infektionsrisiken für die Rehabilitanden zu minimieren und den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Beteiligten sicherzustellen.
Caterer und externe Verpflegungsdienstleister sind von dieser SAA ausgenommen, da für diesen Bereich gesonderte Vorgaben (HACCP-Konzept, Lebensmittelhygiene) gelten.
Der Umfang und die Tiefe der Einweisung richten sich nach der Art der Tätigkeit und dem Einsatzort. Externe Mitarbeiter, die lediglich in Technikzentralen arbeiten, benötigen eine andere Einweisung als solche, die Arbeiten auf einer Station mit immunsupprimierten Rehabilitanden durchführen.
02Grundprinzipien der Einweisung
2. Grundprinzipien der Einweisung
2.1 Verantwortlichkeiten
Das Ihre Einrichtung ist als Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, externe Firmen vor Beginn der Arbeiten in die einrichtungsspezifischen Gefährdungen einzuweisen. Die Fremdfirma bleibt jedoch vollumfänglich für die fachliche Unterweisung ihrer eigenen Beschäftigten verantwortlich. Die Einweisung erfolgt durch den/die benannte:n Koordinator:in (z.B. Technische Leitung) in Absprache mit der Hygienebeauftragten Person.
2.2 Zeitpunkt und Individualisierung
Die Einweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie muss individuell auf das Gewerbe und die geplante Tätigkeit abgestimmt sein. Vor Arbeitsbeginn müssen die Gefährdungsbeurteilungen der Fremdfirma und die Hygienevorgaben der Einrichtung abgeglichen werden, um Schnittstellenrisiken zu identifizieren.
03Allgemeine Hygiene- und Verhaltensregeln
3. Allgemeine Hygiene- und Verhaltensregeln
Die folgenden Grundprinzipien gelten ausnahmslos für alle Mitarbeiter von Fremdfirmen beim Betreten des Ihre Einrichtung:
- Händehygiene: Nutzung der bereitgestellten Händedesinfektionsmittelspender beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie nach Pausen und Toilettengängen.
- Wegeführung: Externe Mitarbeiter dürfen sich nur in den Bereichen aufhalten, die für ihre Auftragsausführung notwendig sind. Isolierzimmer und ausgewiesene Risikobereiche dürfen niemals ohne vorherige Freigabe durch das Personal betreten werden.
- Verhalten im Gebäude: Kein Essen, Trinken oder Rauchen in den Aufenthalts- und Therapiebereichen der Rehabilitanden.
- Krankheitsfall: Personen mit akuten Infektionssymptomen (z.B. Fieber, Durchfall, Erbrechen, akute Atemwegserkrankungen) dürfen das Gebäude nicht betreten und keine Arbeiten in der Einrichtung ausführen.
04Spezifische Einweisung: Handwerker und Techniker
4. Spezifische Einweisung: Handwerker und Techniker
4.1 Staub- und Lärmemissionen
Baustaub stellt in medizinischen Einrichtungen ein erhebliches Risiko dar (z. B. durch Schimmelpilzsporen wie Aspergillus spp.). Externe Handwerker:innen und Techniker:innen sind strikt dahingehend einzuweisen, dass Staubschutzkabinen, Staubschutzwände oder Absauganlagen zwingend zu nutzen sind, sofern staubintensive Arbeiten in der Nähe von Rehabilitand:innen stattfinden. Lärmintensive Arbeiten sind stets im Vorfeld mit dem Stations- oder Empfangspersonal abzustimmen.
4.2 Arbeiten an Wasser- und Lüftungssystemen
Eingriffe in die Trinkwasserinstallation oder raumlufttechnische Anlagen bergen hohe Risiken (Legionellen, Pseudomonaden). Fremdfirmen müssen strikt nach den Vorgaben des Wasserhygieneplans der Ihre Einrichtung arbeiten. Eine Wiederinbetriebnahme nach Leitungsarbeiten darf erst nach dokumentierter Spülung und ggf. mikrobiologischer Freigabe erfolgen.
4.3 Entsorgung von Bauschutt und Arbeitsabfällen
Der Abtransport von Bauschutt, Verpackungsmaterialien und sonstigen Arbeitsabfällen erfordert ein besonderes Augenmerk, um Unfallgefahren und hygienische Risiken für die Rehabilitand:innen zwingend auszuschließen. Es gelten folgende Grundsätze:
- Definierte Transportwege: Der Abtransport hat ausschließlich über vorab mit der technischen Leitung definierte Routen (bevorzugt über Wirtschaftswege, Lastenaufzüge oder Nebeneingänge) zu erfolgen. Kreuzungen mit den Hauptverkehrswegen der Rehabilitand:innen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
- Staubdichter Transport: Um eine Keimverschleppung durch Staubaufwirbelung zu verhindern, ist Bauschutt in geschlossenen, staubdichten Behältnissen oder sicher abgedeckten Transportwagen zu bewegen.
- Keine Zwischenlagerung: Schutt, Werkstoffe und Abfälle dürfen unter keinen Umständen in Fluren, Fluchtwegen, Treppenhäusern oder öffentlich zugänglichen Bereichen zwischengelagert werden.
- Beseitigung von Verunreinigungen: Eventuell verunreinigte Transportwege sind durch das ausführende Personal unverzüglich feucht zu reinigen (oder die Reinigung ist in Absprache mit dem Reinigungsdienst sofort zu veranlassen).
05Spezifische Einweisung: Externes Reinigungspersonal
5. Spezifische Einweisung: Externes Reinigungspersonal
Wird die Unterhaltsreinigung an Fremdfirmen vergeben, ist das Personal zwingend in den Hygieneplan des Ihre Einrichtung einzuweisen. Hierbei gelten folgende einrichtungsspezifische Grundprinzipien, die vertraglich bindend sind:
- Es dürfen ausschließlich Desinfektionsmittel verwendet werden, die im einrichtungseigenen Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan freigegeben sind (VAH-gelistet). Das Einbringen eigener, nicht freigegebener Chemie ist untersagt.
- Das Personal muss das hauseigene Farbkodierungssystem für Reinigungsutensilien (z.B. rot für Sanitär, blau für rehabilitandennahe Flächen) kennen und zwingend anwenden.
- Für die Reinigung von Isolierzimmern gelten gesonderte Vorgaben (z.B. erweiterte PSA, gesonderte Entsorgung), in die das Reinigungspersonal vor dem ersten Einsatz durch die Hygienebeauftragte Person einzuweisen ist.
06Dokumentation und Erlaubnisscheine
6. Dokumentation und Erlaubnisscheine
6.1 Dokumentationspflicht
Jede Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Das unterschriebene Einweisungsprotokoll muss den Inhalt der Unterweisung, das Datum und die Unterschriften des Einweisenden sowie der externen Mitarbeiter enthalten. Die Dokumente sind revisionssicher zu archivieren.
6.2 Erlaubnisscheinverfahren (Freigabesystem)
Für Arbeiten mit besonders hohem Gefährdungspotenzial gilt ein striktes Freigabesystem. Die Fremdfirma darf mit folgenden Arbeiten erst beginnen, wenn ein schriftlicher Erlaubnisschein durch das Ihre Einrichtung ausgestellt wurde:
- Schweiß-, Trenn- und Heißarbeiten (Brandgefahr)
- Arbeiten in engen Räumen, Schächten oder an der Trinkwasserinstallation
- Eingriffe in Brandabschnitte (z.B. Kernbohrungen)
Quellen
- Robert Koch-Institut (RKI) / KRINKO: „Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen". Aktuelle Fassung. Bundesgesundheitsblatt.
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege". Abschnitt 9: Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber. BMAS, aktuelle Fassung.
- DGUV Information 215-830: „Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen". Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, aktuelle Auflage.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber; § 12 Unterweisung. BGBl., aktuelle Fassung.
- Biostoffverordnung (BioStoffV): § 8 Zusammenarbeit von Arbeitgebern; § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. BGBl., aktuelle Fassung.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): § 36 Hygieneanforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. BGBl., aktuelle Fassung.