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Prevent Infect
SAA-REHA-052

Umgang mit Verstorbenen – Hygiene und Infektionsprävention

Letzte Prüfung
10.04.2026
Rechtsgrundlage
§6 IfSG (Meldepflicht Todesfall); §23 IfSG; §36 IfSG; BioStoffV; TRBA 250 (Ausgabe Nov. 2025); DGUV Information 214-021 (Ausgabe 02/2026); KRINKO-Empfehlung Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen (Aug/Sep 2025); KRINKO-Empfehlung Infektionsprävention Pflege/Behandlung übertragbare Krankheiten (2015/2023); Bestattungsgesetze der Bundesländer (z. B. BayBestV §7); LAGA M 18
01Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt den hygienisch korrekten und würdevollen Umgang mit Verstorbenen in Ihre Einrichtung – vom Zeitpunkt des Todes bis zur Übergabe an das Bestattungsunternehmen. Sie gilt verbindlich für alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit dem Tod einer Rehabilitandin oder eines Rehabilitanden tätig werden, unabhängig von ihrer Berufsgruppe.

Der Geltungsbereich umfasst:

  • Erstversorgung und Lagerung des Leichnams
  • Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Besonderheiten bei infektiösen Verstorbenen
  • Ärztliche Leichenschau, Transport und Überführung
  • Begleitung der Angehörigen
  • Dokumentationspflichten

Ziel ist es, die Übertragung von Infektionserregern auf Personal, andere Rehabilitanden und Angehörige zuverlässig zu verhindern und gleichzeitig die Würde der Verstorbenen zu wahren.

02Allgemeine Hygienemaßnahmen und PSA

2. Allgemeine Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA)

2.1 Grundsatz der Basishygiene

Unmittelbar nach dem Tod unterscheidet sich die mikrobielle Besiedlung des Leibes nicht wesentlich von der einer lebenden Person. Daher gelten beim Umgang mit Verstorbenen dieselben Maßnahmen der Basishygiene wie im Umgang mit lebenden Rehabilitanden. Handschuhe und Kittel werden jedoch großzügiger eingesetzt, da ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten nicht auszuschließen ist. Die PSA-Auswahl richtet sich stets nach dem tatsächlichen Expositionsrisiko.

2.2 PSA-Anforderungen nach Tätigkeitsprofil und Erreger

Tätigkeit / Situation Mindest-PSA
Zustandsfeststellung ohne direkten Körperkontakt Einmalhandschuhe (Nitril)
Waschen, Einkleiden, Einsargen – kein Risiko der Flüssigkeitsfreisetzung Einmalhandschuhe (Nitril) + flüssigkeitsdichter Schutzkittel
Tätigkeiten mit Risiko der Freisetzung von Körperflüssigkeiten oder Sekreten Einmalhandschuhe + flüssigkeitsdichter Schutzkittel + chirurgischer Mund-Nasen-Schutz Typ II + Augenschutz (Schutzbrille oder Visier)
Infektiöse Verstorbene Einmalhandschuhe (ggf. doppelt) + flüssigkeitsdichter Einwegkittel + chirurgischer MNS + Augenschutz

2.3 Händehygiene

Vor und nach jedem Kontakt mit dem Verstorbenen sowie unmittelbar nach dem Ablegen der PSA ist eine hygienische Händedesinfektion mit einem alkoholischen Händedesinfektionsmittel gemäß dem geltenden Reinigungs- und Desinfektionsplan durchzuführen. Händewaschen mit Wasser und Seife ist ausschließlich bei sichtbarer Kontamination oder nach Kontakt mit Sporenbildnern (z. B. Clostridioides difficile) zusätzlich erforderlich – es ersetzt nicht die Händedesinfektion.

2.4 Flächendesinfektion

Alle Flächen, Arbeitsmittel und Oberflächen im Zimmer des Verstorbenen, die direkten Kontakt mit dem Leichnam oder mit Körperflüssigkeiten hatten, sind unverzüglich wischdesinfizierend zu reinigen. Zu verwenden ist ein Flächendesinfektionsmittel mit dem Wirkungsbereich mindestens „begrenzt viruzid“ gemäß dem geltenden Reinigungs- und Desinfektionsplan. Bei unbehüllten Viren (z. B. Noroviren) ist ein Wirkungsbereich von „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ erforderlich. Im behördlich angeordneten Seuchenfall sind RKI-gelistete Mittel (Wirkungsbereich A bzw. AB) zu nutzen.

03Infektiöse Verstorbene – Besonderheiten

3. Infektiöse Verstorbene – Besonderheiten

3.1 Definition und ärztliche Kennzeichnung

Eine Verstorbene / ein Verstorbener gilt als infektiös, wenn bei Lebzeiten eine meldepflichtige oder sonstige übertragbare Erkrankung bekannt war oder begründet verdächtig ist. Typische Beispiele:

  • Offene Tuberkulose (Risikogruppe 3)
  • SARS-CoV-2-Infektion (Risikogruppe 3 mit Zusatz Z)
  • Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV (Risikogruppe 3**)
  • MRSA mit offenem Wundstatus (Risikogruppe 2)
  • Aktiver Clostridioides difficile-Verlauf (Risikogruppe 2)

Die Kennzeichnung als „infektiöse Leiche" erfolgt durch den ärztlichen Dienst im Rahmen der Leichenschau. Der Vermerk ist unverzüglich am Leichnam (Kennzeichnungsschild/-etikett) und in der Akte zu dokumentieren. Die Einstufung richtet sich nach der Risikogruppe des Erregers gemäß BioStoffV / TRBA 462 bzw. TRBA 466.

3.2 Sofortmaßnahmen nach Eintritt des Todes

  1. PSA entsprechend Kapitel 2.2 anlegen.
  2. Den Verstorbenen unverzüglich in eine flüssigkeitsdichte, reißfeste Leichenschutzhülle (Body Bag) verbringen und diese hermetisch verschließen.
  3. Die Außenseite der Schutzhülle mit einem VAH-gelisteten Flächendesinfektionsmittel (erregergerecht) wischdesinfizierend behandeln.
  4. Die Schutzhülle dauerhaft und gut sichtbar beschriften: „INFEKTIÖS – Erreger: [Erreger/Diagnose eintragen]".
  5. Das Zimmer vollflächig desinfizieren (s. Kap. 2.4); Bettwäsche und Textilien als Abfall AS 18 01 03 entsorgen.

3.3 Lagerung

Infektiöse Verstorbene sind ausschließlich in einem separaten Kühlraum oder einer Einzelkühlzelle zu lagern. Eine Mitlagerung in Gemeinschaftskühlräumen mit Luftzirkulation ist strikt untersagt. Steht in der Einrichtung keine separate Kühlung zur Verfügung, ist unverzüglich die Überführung durch das Bestattungsunternehmen zu veranlassen – eine Zwischenlagerung außerhalb der verschlossenen Schutzhülle ist nicht zulässig.

3.4 Meldepflicht und interne Kommunikation

Bei Tod durch eine nach §6 IfSG meldepflichtige Erkrankung veranlasst der ärztliche Dienst unverzüglich die namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Intern sind der/die Hygienebeauftragte und die Einrichtungsleitung zu informieren. Das beauftragte Bestattungsunternehmen ist bei Auftragserteilung schriftlich über Erreger und Risikogruppe zu informieren, damit es geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen treffen kann.

3.5 Einsargen und Abschiednahme

Das Einsargen infektiöser Verstorbener soll vorzugsweise in der Einrichtung durch das Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Der Sarg ist mit dem deutlichen Vermerk „INFEKTIÖS" zu kennzeichnen.
Gemäß den Bestattungsgesetzen der Bundesländer (z. B. BayBestV §7) ist das weitere Vorgehen erregerabhängig:

  • Bei luftübertragbaren Erkrankungen (wie z. B. offener Tuberkulose) darf der Sarg nicht mehr geöffnet werden.
  • Bei blutübertragbaren Erkrankungen (wie HIV oder Hepatitis B/C) ist eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg rechtlich noch möglich, direkter Körperkontakt ist jedoch strikt zu unterbinden.

Rituelle Waschungen sind bei infektiösen Verstorbenen zu vermeiden; wenn zwingend gewünscht, dürfen diese nur durch sachkundiges Personal unter vollständiger erweiterter PSA vorgenommen werden.

04Leichenschau, Transport und Überführung

4. Leichenschau, Transport und Überführung

4.1 Ärztliche Leichenschau

Nach Feststellung des Todes ist unverzüglich der zuständige Arzt/die zuständige Ärztin zur äußeren Leichenschau hinzuzuziehen. Die Leichenschau ist landesrechtlich vorgeschrieben und muss vor jeder Überführung abgeschlossen sein. Der Arzt/die Ärztin:

  • stellt die Todesbescheinigung (Totenschein) aus,
  • bewertet das Infektionsrisiko und kennzeichnet den Leichnam ggf. als infektiös (s. Kap. 3.1),
  • veranlasst ggf. eine Kremationsleichenschau gemäß landesrechtlichen Vorgaben,
  • veranlasst ggf. behördliche Benachrichtigung (Staatsanwaltschaft bei nicht-natürlichem Tod).

4.2 Benachrichtigung der Angehörigen und Bestatterauswahl

  1. Angehörige oder rechtlich bevollmächtigte Personen unverzüglich telefonisch benachrichtigen; Uhrzeit dokumentieren.
  2. Wunsch der Angehörigen hinsichtlich des Bestattungsunternehmens erfragen und dokumentieren.
  3. Wenn kein Wunschbestatter benannt werden kann: Kontakt zum einrichtungsinternen Bereitschaftsbestatter herstellen.
  4. Angehörigen Gelegenheit zur Abschiednahme in würdevollem Rahmen geben (separater Raum, ggf. Aufbahrungsraum der Einrichtung).

4.3 Transport innerhalb der Einrichtung

Der Transport des Verstorbenen innerhalb der Einrichtung erfolgt auf einer Bahre mit flüssigkeitsdichter Abdeckung, diskret und soweit möglich außerhalb des allgemeinen Rehabilitandenbereichs (Nutzung von Nebenfluren, Dienstaufzügen, verkehrsarme Zeiten). Nicht infektiöse Verstorbene benötigen keine zusätzliche Hülle; infektiöse Verstorbene verbleiben zwingend in der verschlossenen Leichenschutzhülle. Die Transportliege ist nach jedem Einsatz vollständig zu desinfizieren (s. Desinfektionsplan).

4.4 Nationaler Transport und Übergabe ans Bestattungsunternehmen

Die Übergabe des Verstorbenen ans Bestattungsunternehmen erfolgt gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Folgende Unterlagen sind zu übergeben:

  • Todesbescheinigung (Totenschein)
  • Kennzeichnung als infektiöser Leichnam (falls zutreffend, schriftlich mit Erreger/Diagnose)
  • Wertsachenprotokoll (gegengezeichnet, s. Kap. 6)

Für den internationalen Transport von Verstorbenen sind undurchlässige Zinksärge oder gleichwertige Konstruktionen gemäß dem Straßburger Abkommen des Europarats erforderlich.

05Begleitung der Angehörigen

6. Dokumentation

Alle nachfolgenden Ereignisse und Maßnahmen sind lückenlos und zeitnah in der Rehabilitandenakte bzw. im einrichtungsinternen Dokumentationssystem zu erfassen:

  • Datum und Uhrzeit der Todesfeststellung sowie Name der feststellenden Person
  • Uhrzeiten der Benachrichtigung von Angehörigen, ärztlichem Dienst und Bestattungsunternehmen
  • Durchführung der ärztlichen Leichenschau: Name des Arztes/der Ärztin, Datum, Uhrzeit
  • Ausstellung der Todesbescheinigung: Datum, Ausstellende/r, Übergabe
  • Kennzeichnung als infektiöser Leichnam: ja/nein; wenn ja: Erreger und Risikogruppe
  • Durchgeführte Hygienemaßnahmen: Zimmerdesinfektion, verwendete PSA-Kategorie
  • Abfallentsorgung: verwendeter Abfallschlüssel (AS 18 01 03 oder regulär)
  • Meldung an das Gesundheitsamt (bei meldepflichtiger Erkrankung): Datum, Uhrzeit, Empfänger
  • Name des beauftragten Bestattungsunternehmens und Überführungszeitpunkt
  • Wertsachenprotokoll: vollständige Gegenstandsliste mit Gegensignatur der Angehörigen oder bevollmächtigten Person

Alle Dokumente sind gemäß §630f BGB mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Abweichende landesrechtliche Aufbewahrungsfristen (z. B. für Todesbescheinigungen) sind zu beachten.

Quellen
  1. Robert Koch-Institut (RKI): Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen. Stand: 05.12.2023. Berlin: RKI.
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 214-021 – Biologische Arbeitsstoffe im Umgang mit Verstorbenen. Ausgabe 02/2026. Berlin: BG Verkehr / DGUV.
  3. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Ausgabe November 2025. Dortmund: BAuA.
  4. Kommission für Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI: Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen. Bundesgesundheitsblatt (Sep. 2025). Berlin: RKI.
  5. KRINKO beim RKI: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten. Bundesgesundheitsblatt 58 (2015), S. 1151–1170; aktualisiert 2023.
  6. Bundesministerium für Gesundheit: Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 6, 23, 36.
  7. Bayerisches Staatsministerium des Innern: Bayerische Bestattungsverordnung (BayBestV) i.d.F. 2024, insb. §7 Schutzmaßnahmen bei infektiösen Leichen (analog einschlägige Gesetze anderer Bundesländer).
  8. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRBA 462 – Einstufung von Viren in Risikogruppen; TRBA 466 – Einstufung von Prokaryonten in Risikogruppen.
  9. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): LAGA M 18 – Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Einrichtungsspezifische Fassung
Diese Fassung ist die allgemeine Vorlage. Die auf Ihre Einrichtung angepasste Version, der Download und die zugehörigen Checklisten sind Teil des Abos.
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